Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Zu diesem Zwecke mußte Vorsorge getroffen werden, den gesäurten 
Knochenanfall einer rationellen Verarbeitung zuzuführen, zumal die durch den 
Krieg geschaffenen Verhältnisse vielfach zu einer ^ungenügenden Ausnützung 
des Knochenmateriales und zu einer Zurückhaltung von Knochenvorräten in 
Erwartung steigender Preise der Endprodukte Anlaß gegeben hatten. Hierbei 
ergab sich die Notwendigkeit, auch hinsichtlich des Knochenfettes entsprechende 
Vorkehrungen zu treffen, um dieses der Allgemeinheit zu angemessenen Preisen 
zur Verfügung zu stellen. 
Zur Erreichung dieses Zweckes wurde die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 11. Mai 1916, 
betreffend die Regelung des Verkehres mit Knochen 
und Knochenfett, R. G. Bl. Nr. 136, 
erlassen. Durch diese Verordnung wird die Erfassung des gesamten Knochen¬ 
materiales und die Versorgung der Knochen verarbeitenden Industrie mit 
diesem Rohmateriale in der hiezu geschaffenen Knochenzentrale zentralisiert. 
Knochenzentrale. Als Knochenzentrale wurde die „Colla", Gesellschaft zum Einkäufe und 
Verkaufe für die Knochen verarbeitende Industrie, Gesellschaft m. b. H. in 
Wien, bestellt, welcher alle Vorräte an Knochen in Mengen über 100 Kilo¬ 
gramm nach dem Stande bestimmter Stichtage angezeigt und zum Kaufe 
angeboten werden müssen. Die Knochenzentrale verteilt das gesamte Knochen - 
material nach einem vom Handelsminister im Einvernehmen mit dem Ackerbau - 
minister festgesetzten Schlüssel an die Knochen verarbeitende Industrie. 
Hierbei erwies sich als notwendig, den Bezug von Knochen durch die 
Zentrale auf jene Knochen verarbeitenden Unternehmen einzuschränken, welche 
bereits während des Jahres 1915 int Betriebe standen, da nur auf diese 
Weise angesichts des verringerten Knochenanfalles die entleimtes Knochenmehl 
erzeugenden Fabriken mit genügendem Rohmaterial versorgt werden konnten. 
Diese Einschränkung erfolgte durch die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten. Ministern vom 29. Juni 1916, mit 
welcher die Ministerialverordnung vom 11. Mai 1916, 
R. G. Bl. Nr. 136, betreffend die Regelung des Ver¬ 
kehres mit Knochen und Knochenfett, ergänzt wird, 
R. G. Bl. Nr. 205. 
Um das durch Verarbeitung der Knochen erzeugte Knochenfett der 
Allgemeinheit zuzuführen, wurden alle Unternehmungen, in welchen Knochen 
entfettet werden, durch die erstgenannte Verordnung verhalten, ihre Vorräte 
sowie die weiterhin gewonnenen Mengen an Knochenfett der Knochenzentrale 
abzuliefern, welche das Knochenfett der mit der Versorgung des inländischen 
Bedarfes an Ölen und Fetten betrauten Öl- und Fettzentrale A. G. überläßt. 
Diese verfügt hierüber nach den Dispositionen des Kriegsverbandes der Öl^ 
und Fettindustrie. 
Preise für Knochen, Die Grundlage der für die Endprodukte der Knochenverarbeitung 
Knochensett und Knochenmehl. (Knochenfett und Knochenmehl) festgesetzten Preise bildet der in der erst¬ 
genannten Verordnung des Handelsministers vom 11. Mai 1916 bestimmte 
Grundpreis für das Knochenrohmaterial (20 K für 100 Kilogramm Knochen).
	        
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