Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

159 
Unterbrechung des Straf¬ 
vollzuges. 
Schadenersatz wegen 
verräterischer Handlungen. 
Strafverfahren während des Krieges. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 231 und 233). 
Die Kaiserliche Verordnung vom 7. August 1914, R. G. Bl. Nr. 207, 
gibt die Ermächtigung, bei Personen, die weder für die Sicherheit des 
Staates noch für die Sicherheit des Eigentums gefährlich sind, den Vollzug 
einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zu unterbrechen, wenn 
die ununterbrochene Vollstreckung der Strafe den wirtschaftlichen Verfall des 
Sträflings oder seiner Familie herbeiführen würde oder seine Arbeitskraft 
für die Volkswirtschaft dringend notwendig ist. 
Die Schranke, daß nur der Vollzug von Strafen unterbrochen werden 
dürfe, die sechs Monate nicht übersteigen, hat sich jedoch als zn enge gezogen 
erwiesen, da der Krieg immer mehr Männer der wirtschaftlichen Arbeit 
entzog und sich insbesondere in den bäuerlichen Wirtschaften der Mangel an 
Arbeitskräften stark fühlbar machte. Die 
Kaiserliche Verordnung vom 16. Juni 1916, R. G. Bl. 
Nr. 183, 
dehnte deshalb die Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 7. August 
1914 auf Freiheitsstrafen aus, die sechs Monate, aber nicht zwei Jahre 
übersteigen. 
Mit dem 
Justizministerialerlasse vom 9. Juni 1916, V. Bl. Nr. 20, 
wurden nähere Erläuterungen zur Kaiserlichen Verordntlng voni 9. Juni 
1915, R. G. Bl. Nr. 156, über die Haftung für Schadenersatz bei ver¬ 
räterischen, in Kriegszeiten begangenen Handlungen gegeben. Sie betreffen 
die Mitwirkung der Finanzprokuratur, die Geltendmachung des staatlichen 
Anspruchs im Zivilrechtsweg, die Vertretung des Beschuldigten in streitigen 
Rechtsangelegenheiten, die Exekutiousführung, die Befriedigung des staatlichen 
Anspruchs, den Konkurs, die Aufhebung der Beschlagnahme und die geschäft¬ 
liche Behandlung.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.