Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Vorsorgen bei Behinderungen 
von Advokatenkammern. 
Fristen und Termine. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 212; Zweiter Teil, Seite 197.) 
Auf Grund der Fristenverordnung (Kaiserliche Verordnung vom 
29. August 1914, R. G. Bl. Nr. 227) wurde erlassen die Verordnung des 
Ministers für öffentliche Arbeiten im 'Einvernehmen mit dem Minister für 
Landesverteidigung vom 24. März 1916 über die Unterbrechung des Ver¬ 
fahrens bei der Erteilung von Patenten, R. G. Bl. Nr. 82, die an anderer 
Stelle (oben Seite 94) behandelt wird. 
Advokakenkamrnern. 
(Denkschrift, Zweiter Teil, Seite 199 bis 200.) 
Im Personalstande der Ausschüsse und der Disziplinarräte der 
Advokatenkammern sind während des Krieges größere Lücken entstanden, die 
nur zu geringem Teile auf Todesfälle oder Amtsniederlegung zurückzuführen 
sind. Zahlreiche Advokaten wurden zur militärischen Dienstleistung einberufen; 
in den vom Feinde zeitweilig besetzten Gebieten wurden Advokaten als 
Geiseln oder aus anderen Gründen verschleppt; aus einzelnen Grenzgebieten 
haben sich Advokaten in das Ausland begeben. Sie werden nun zufolge der 
Kaiserlichen Verordnung vom 24. Dezember 1915, R. G. Bl. Nr. 394, von 
der Advokatenliste gestrichen. 
Durch diese Abgänge ist bei verschiedenen Advokatenkammern die Ein¬ 
haltung der durch Gesetz oder Geschäftsordnung vorgeschriebenen Mindest¬ 
zahlen für die Beschlußfähigkeit unmöglich geworden oder in Frage gestellt. 
Bei den meisten Kammern, bei denen derartige Verhältnisse eintraten oder 
einzutreten drohten, war die vorgeschriebene Ergänzung durch Neuwahlen 
oder Nachwahlen in einer Plenarversammlung der Advokatenkammer möglich. 
Bei einzelnen Kammern war dies nicht der Fall. Zum Teile waren sämtliche 
Ausschußmitglieder weggefallen, so daß niemand vorhanden war, der eine 
Plenarversammlung einzuberufen berechtigt ist, zum Teile machten die Vor¬ 
schriften der Geschäftsordnungen über die Form der Einberufung oder über 
die Beschlußfähigkeit der Plenarversammlung, bei den im Kriegsgebiet 
gelegenen Kammern überdies die bestehenden Verkehrshindernisse die Abhaltung 
einer Plenarversammlung unmöglich. Eine Anzahl von Kammerausschüssen 
hatte sich darum seit längerer Zeit darauf beschränkt, bloß die dringlichsten 
laufenden Geschäfte zu erledigen, wobei in der Regel die Genehmigung durch 
einen beschlußfähigen Ausschuß vorbehalten bleiben mußte, einzelne Kammer¬ 
ausschüsse hatten, wie erwähnt, überhaupt zu bestehen aufgehört oder sie 
bestanden aus einem einzigen Mitgliede, so daß wenigstens jede kollegiale 
Beratung unterbleiben mußte. 
Solange diese Verhältnisse bloß vorübergehender Natur zu sein schienen, 
wie dies bei den Advokatenkammern Ostgaliziens während der Zeit der 
Besetzung größerer Teile Galiziens durch den Feind der Fall war, konnte 
man sich mit dem Stillstände der Kammertätigkeit oder doch ihrer Beschränkung 
auf die sogenannten Präsidialgeschäfte abfinden. Durch die seither eingetretenen 
Personalabgänge war jedoch dort, wo die Einberufung einer Plenarversammlung 
nicht möglich ist, eine besondere Vorsorge notwendig geworden, bei der die 
Selbstverwaltung des Advokatenstandes tunlichst erhalten werden sollte.
	        
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