Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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derung durch Vereinbarung der Parteien in eine Kapitalssorderung (Zinsen¬ 
kapital) umgewandelt und dafür ein Pfandrecht im gleichen Range mit dem 
der Hauptforderung bücherlich eingetragen werden. Das Zinsenkapital darf 
den Betrag eines 4 V» jährigen Rückstandes an Zinsen und Nebengebühren 
nicht übersteigen, nicht mit mehr als 6 Prozent verzinslich sein und ist in An¬ 
nuitäten oder gleichen Halbjahrs- oder Jahresraten zu tilgen. Die Tilgungs- 
daner darf nicht mehr als 16 Jahre betragen. Bei Annuitätendarlehen kann 
gleichzeitig mit der Umwandlung der Zinsen in ein Zinsenkapital durch Ver- 
einbarnng der Parteien auch der Rückstand an Kapitalsbeträgen in eine neue 
Kapitalsforderung umgewandelt werden, die in derselben Weise wie das 
Zinsenkapital bücherlich sicherzustellen, zu verzinsen und zu tilgen ist. Gleich¬ 
zeitig mit der bücherlichen Eintragung des neuen Pfandrechtes für den um¬ 
gewandelten Kapitalsrückstand ist das alte Pfandrecht in der Höhe dieses 
Rückstandes zu löschen. 
Wenn eine Vereinbarung über die Umwandlung von Zinsen- und 
Kapitalsrückständen in eine neue Forderung nicht zustande kommt, der Schuldner 
aber infolge der kriegerischen Ereignisse außerstande ist, die Zinsen einer 
bücherlich sichergestellten Forderung rechtzeitig zu berichtigen, kann das Gericht 
diese Umwandlung bis 30. Juni 1918 auf Antrag des Schuldners oder 
des Gläubigers bewilligen und die bücherliche Sicherstellung der neuen For¬ 
derung im Range der Hauptforderung verfügen. Bei Festsetzung der Tilgungs¬ 
dauer, der Verzinsung und des Ausmaßes der Umwandlung (41/2 jährige 
Rückstände) ist das Gericht an dieselbe Höchstgrenze gebunden wie die 
Parteien. 
Für die durch den Krieg nicht unmittelbar betroffenen Gebiete führte 
die Kaiserliche Verordnung ähnliche, aber erheblich eingeschränkte Maßnahmen 
ein. Die Erweiterung des Pfandranges für Zinsensorderungen auf fünfjährige 
Rückstände wird nur bei Forderungen, au deren Geltendmachung oder Herein¬ 
bringung der Gläubiger durch die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung 
vom 29. Juli 1914, R. G. Bl. Nr. 178, gehindert war, also nur bei 
Forderungen gegen Militärpersonen oder ihnen Gleichgestellte zugelassen. Die 
Umwandlung von Zinsen- und Kapitalsrückständen in eine neue Forderung 
durch bloße Vereinbarung der Parteien ist überhaupt nicht, die Umwandlung 
solcher Rückstände durch das Gericht auf Antrag einer Partei nur unter 
besondern Voraussetzungen vorgesehen. Die Umwandlung kann nämlich einem 
Schuldner nur bewilligt werden, wenn er bescheinigt, daß er vorwiegend auf 
den Erwerb oder auf Einkünfte aus dem Fremdenverkehr angewiesen ist, 
oder wenn er eine Militärperson ist. Steht die verpfändete Liegenschaft im 
gemeinschaftlichen Eigentume der Milüärperson und ihres Ehegatten, so samt 
auch dieser auf die Umwandlung antragen. Wenn der Gläubiger die Um¬ 
wandlung beantragt, so muß er dartun, daß er durch Rechtsvorschriften, 
richterlichen Ausspruch oder sonst infolge des Krieges an der Geltendmachung 
oder Hereinbringung seiner Forderung gehindert war. Die Tilgungsdauer der 
neuen Forderung darf nicht wie im Kriegsgebiete 16, sondern bloß 10 Jahre 
betragen. 
Bon den sowohl für das Kriegsgebiet als auch für die sonstigen 
Gebiete gellenden gemeinsamen Vorschriften ist hervorzuheben, daß die den 
Gläubigern in der geschilderten Weise für Zinsen- und Kapitalsrückstände
	        
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