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Kuratoren für Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschasten.
Exekutionsfreiheit von
Teuerungszulagen.
Um die Schwierigkeiten zu überwinden, die der Wiederaufnahme der
Tätigkeit der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in den vom Krieg
unmittelbar betroffenen Gebieten entgegenstehen, hat das Justizministerium
mit dem Erlasse vom 23. März 1916, I. M. V. Bl. Nr. 14, den Gerichten
die Bestellung von Kuratoren für die Genossenschaften auf Grund der
8Z 21 und 276 a. b. G. B. nahegelegt.
Enekutionsordnung.
Mit der Ministerialverordnung vom 9. Februar 1916, R. G. Bl.
Nr. 33 (siehe S. 166), wurden aus Anlaß der durch den Krieg geschaffenen
außergewöhnlichen Verhältnisse den Staatsbediensteten Zulagen gewährt. Da
diesen Zulagen die Natur ständiger Bezüge nicht zukommt, wäre ihre
Exekutionssreiheit eigentlich schon nach dem geltenden Gesetze vom 21. April 1882,
R. G. Bl. Nr. 123, 8 1, anzuerkennen gewesen. Um aber Zweifel zu ver¬
meiden, wie sie aus Anlaß der Gewährung von Teuerungszulagen in einem
früheren Fall aufgetaucht sind, wurde die Exekutionsfreiheit durch die
besondere
Kaiserliche Verordnung vom 8. Februar 1916, R. G. Bl.
Nr. 32,
ausgesprochen. Diese Kaiserliche Verordnung schließt sich in ihrer Fassung
den geltenden Gesetzen an, die die Exekutionsfreiheit gewisser Bezüge fest¬
setzen. Da die Zulagen auch bei Bemessung des exekutionsfreien Betrages
außer Anschlag zu bleiben haben, können sie auch mittelbar nicht eine
Erhöhung des bisher dem Zugriffe der Gläubiger unterliegenden Betrages
bewirken.
Die gleichen Erwägungen, die für die Exekutionssreiheit dieser Zulagen
bestimmend waren, gelten aber auch für die von anderen öffentlichen Verbänden
und privaten Dienstgebern aus Anlaß des Krieges gewährten Teuerungs¬
zulagen. Für Privatbedienstete war eine entsprechende Vorkehrung um so
notwendiger, als bei Bezügen von mehr als 2000 K der ganze Mehrbetrag
der Exekution verfallen wäre, die Aufbesserung daher nur den Gläubigern
zugute gekommen wäre.
Die
Kaiserliche Verordnung vom 22. März 1916, R. G. Bl.
Nr. 76, über die Ausdehnung des Anwendungsbereiches
der Kaiserlichen Verordnung vom 8. Februar 1916,
R. G. Bl. Nr. 32,
die wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung
des Nahrungs- und Wirtschaftsstandes aller arbeitenden Bevölkerungskreise
mit rückwirkender Kraft ausgestattet wurde, dehnte daher den Anwendungs¬
bereich der oben bezeichneten Kaiserlichen Verordnung vom 8. Februar 1916
auf alle Teuerungszulagen aus, die anderen im öffentlichen Dienst oder den
in privaten Arbeits- oder Dienstverhältnissen stehenden, dauernd oder nicht
dauernd angestellten Personen oder deren Hinterbliebenen gewährt werden.