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Die sehr wichtige Ausnahmsbestimmung des § 11, Absatz 2, der
zitierten Finanzministerialverordnung, betreffend die vorläufige Abschreibung
der Hälfte der Hauszinssteuer (beziehungsweise der 5prozentigen Steuer), ist
in der Weise zu handhaben, daß diese Steuerabschreibung für die Zeit vom
Ersten des auf die Evakuierung oder feindliche Besetzung folgenden Monates
bis zum Ende jenes Monates, in dem diese Zustände aufgehört haben,
Platz zu greifen hat.
Die im 8 7, letztes Alinea der zitierten Finanzministerialverordnung den
Finanzlandesbehörden eingeräumte Ermächtigung, die Überschreitung der Frist
zur Geltendmachung des Anspruches auf Steuerabschreibung weaen Unein¬
bringlichkeit des Mietzinses nachzusehen, wurde für vom Kriege betroffene
Gebiete dahin erweitert, daß alle bis Ende August dieses Jah^- einlaufenden
Abschreibungsgesuche ohne Rücksicht auf allfällige Überschreitung der Frist in
meritorische Verhandlung zu nehmen sind.
Die steuerrechtliche Behandlung der uneinbringlich gewordenen Mietzinse
ist bereits früher (Denkschrift, Erster Teil, Seite 181, 182) und zwar nicht
bloß für die vom Kriege betroffenen Gebiete, geregelt worden (vgl. auch 8 7
der zitierten Finanzministerialverordnung).
Die Steuerabschreibung wurde — von allen anderen Modalitäten
abgesehen — bei rechtsverbindlichem Verzichte auf fällig gewordene Mietzinse
nur gegenüber bestimmten Kategorien der Mieter vorgesehen.
Die Differenzierung der Mieterkategorien erwies sich jedoch als unbillig,
zumal der Anlaß, nämlich die durch den Krieg hervorgerufenen Verhältnisse,
der gleiche ist; es wurde somit gestattet, mit Steuerabschreibung unter den
bisher geltenden Modalitäten auch bei Zinsverzichten gegenüber jenen Mietern
vorzugehen, welche infolge der kriegerischen Ereignisse in Notlage geraten
sind, aber keiner der bisher begünstigten Kategorien angehören.
Kriegsgewinnsteuer.
Wenn die gesteigerten Erfordernisse des Staates zu erhöhten Steuer¬
forderungen zwingen, wenn also ein größerer Teil der Erträge und Einkommen
als bisher der einzelwirtschaftlichen Verwendung entzogen und der Bestreitung
öffentlicher Bedürfnisse dienstbar gemacht werden muß, so ist es ein dem
Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wohl entsprechender
Gedanke, jene Wirtschaften, die sei es durch den Krieg, sei es nur während
des Krieges durch erhöhte Geschäftstätigkeit oder durch ein sonstiges. Anwachsen
ihrer Einkommen oder Gewinne in ihrer Leistungsfähigkeit gesteigert worden
sind, auch vorzugsweise zur Deckung der durch den Krieg gesteigerten Bedürfnisse
des Staates heranzuziehen.
Der Verwirklichung dieses Gedankens dient die
Kaiserliche Verordnung vom 26. April 1916 über die
Einführung einer außerordentlichen Steuer von
höheren Geschäftserträgnissen der Gesellschaften und
vom Mehreinkommen der Einzelpersonen (Kriegs-
gewinnsteuer), sowie Sicherungsmaßnahmen für die
Einhebung dieser Steuer, R. G. Bl. Nr. 103.