Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Die sehr wichtige Ausnahmsbestimmung des § 11, Absatz 2, der 
zitierten Finanzministerialverordnung, betreffend die vorläufige Abschreibung 
der Hälfte der Hauszinssteuer (beziehungsweise der 5prozentigen Steuer), ist 
in der Weise zu handhaben, daß diese Steuerabschreibung für die Zeit vom 
Ersten des auf die Evakuierung oder feindliche Besetzung folgenden Monates 
bis zum Ende jenes Monates, in dem diese Zustände aufgehört haben, 
Platz zu greifen hat. 
Die im 8 7, letztes Alinea der zitierten Finanzministerialverordnung den 
Finanzlandesbehörden eingeräumte Ermächtigung, die Überschreitung der Frist 
zur Geltendmachung des Anspruches auf Steuerabschreibung weaen Unein¬ 
bringlichkeit des Mietzinses nachzusehen, wurde für vom Kriege betroffene 
Gebiete dahin erweitert, daß alle bis Ende August dieses Jah^- einlaufenden 
Abschreibungsgesuche ohne Rücksicht auf allfällige Überschreitung der Frist in 
meritorische Verhandlung zu nehmen sind. 
Die steuerrechtliche Behandlung der uneinbringlich gewordenen Mietzinse 
ist bereits früher (Denkschrift, Erster Teil, Seite 181, 182) und zwar nicht 
bloß für die vom Kriege betroffenen Gebiete, geregelt worden (vgl. auch 8 7 
der zitierten Finanzministerialverordnung). 
Die Steuerabschreibung wurde — von allen anderen Modalitäten 
abgesehen — bei rechtsverbindlichem Verzichte auf fällig gewordene Mietzinse 
nur gegenüber bestimmten Kategorien der Mieter vorgesehen. 
Die Differenzierung der Mieterkategorien erwies sich jedoch als unbillig, 
zumal der Anlaß, nämlich die durch den Krieg hervorgerufenen Verhältnisse, 
der gleiche ist; es wurde somit gestattet, mit Steuerabschreibung unter den 
bisher geltenden Modalitäten auch bei Zinsverzichten gegenüber jenen Mietern 
vorzugehen, welche infolge der kriegerischen Ereignisse in Notlage geraten 
sind, aber keiner der bisher begünstigten Kategorien angehören. 
Kriegsgewinnsteuer. 
Wenn die gesteigerten Erfordernisse des Staates zu erhöhten Steuer¬ 
forderungen zwingen, wenn also ein größerer Teil der Erträge und Einkommen 
als bisher der einzelwirtschaftlichen Verwendung entzogen und der Bestreitung 
öffentlicher Bedürfnisse dienstbar gemacht werden muß, so ist es ein dem 
Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wohl entsprechender 
Gedanke, jene Wirtschaften, die sei es durch den Krieg, sei es nur während 
des Krieges durch erhöhte Geschäftstätigkeit oder durch ein sonstiges. Anwachsen 
ihrer Einkommen oder Gewinne in ihrer Leistungsfähigkeit gesteigert worden 
sind, auch vorzugsweise zur Deckung der durch den Krieg gesteigerten Bedürfnisse 
des Staates heranzuziehen. 
Der Verwirklichung dieses Gedankens dient die 
Kaiserliche Verordnung vom 26. April 1916 über die 
Einführung einer außerordentlichen Steuer von 
höheren Geschäftserträgnissen der Gesellschaften und 
vom Mehreinkommen der Einzelpersonen (Kriegs- 
gewinnsteuer), sowie Sicherungsmaßnahmen für die 
Einhebung dieser Steuer, R. G. Bl. Nr. 103.
	        
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