Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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KriegsdienstunLaugliche 
Pferde. 
Regelung der Grundbrfrhvrrhältuilfe in der Umgebung 
befestigter Plätze. 
Die kriegerischen Ereignisse haben in der Umgebung befestigter Plätze 
durch gänzliche oder teilweise Zerstörung von Ortschaften sowie durch die 
Errichtung von Hindernisanlagen oder Stützpunkten in den Grundbesitzver¬ 
hältnissen so bedeutende Veränderungen hervorgerufen, daß zur Wiederherstellung 
geordneter Zustände eine besondere gesetzliche Grundlage geschaffen werden 
mußte. Da die aus militärischen Rücksichten gebotene Verlegung der Orts¬ 
räume eine neue Einteilung der Gemeindegebiete notwendig macht, erscheint 
auch innerhalb dieser die Schaffung einer wirtschaftlich günstigeren Flurein¬ 
teilung geboten, um eine intensivere Bewirtschaftung des Bodens und damit 
eine leichtere Approvisionierung der befestigten Plätze zu sichern. Alle diese 
Maßnahmen sowie insbesondere die Wiederherstellung der gestörten Grund¬ 
buchs- und Katasterordnung sind mit normalen Mitteln und ohne besondere 
gesetzliche Fürsorge nicht durchführbar. 
Als geeigneter Weg zur Erreichung aller der angeführten Ziele wurde 
die Zusammenlegung der Grundstücke und die hiemit allenfalls verbundene 
Regelung der gemeinschaftlich benützten Grundflächen in den betreffenden 
Gebieten angesehen, welche Maßnahmen nur nach einheitlichen, für alle 
befestigten Plätze Österreichs zutreffenden Grundsätzen, bei besonderer Wahr¬ 
nehmung der in Betracht kommenden rechtlichen und wirtschaftlichen Ver¬ 
hältnisse der einzelnen Gebiete durch staatliche Organe auf Kosten des Staats¬ 
schatzes zur Durchführung gelangen können. 
Die gesetzliche Grundlage hiefür wurde durch die 
Kaiserliche Verordnung vom 1. Mai 1916 über die 
Regelung der Grundbesitzverhältnisse in der Umgebung 
befestigter Plätze, R. G. Bl. Nr. 147, 
geschaffen. Das Verfahren sowie die Einrichtung des staatlichen Dienstes zur 
Durchführung dieser Maßnahme wurde durch die 
Verordnung des Ackerbauministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 21. Mai 1916, zur 
Durchführung der kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 
1916, R. G. Bl. Nr. 147, über die Regelung der Grund¬ 
besitzverhältnisse in der Umgebung befestigter Plätze 
R. G. Bl. Nr. 148, 
geregelt. 
Die in der erwähnten kaiserlichen Verordnung angegebenen Maßnahmen 
dürften zunächst in der Umgebung der Festung Krakau zur Durchführung 
gelangen. 
Sicherung der landwirtschaftlichen Zugtiere und Matz¬ 
nahmen auf dem Gebiete der Pferdezucht. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 10; Zweiter Teil, Seite 8.) 
Die in den militärischen Pferdespitälern des Hinterlandes der öster¬ 
reichischen Länder und in den Operationsgebieten einschließlich des Bereiches 
des k. u. k. Generalgouvernements Lublin ausgemusterten kriegsdienstuntaug¬ 
lichen Pferde werden weiterhin auf Grund des mit dem Kriegsministerium,
	        
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