Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Änderung der Grundverkehrs¬ 
verordnung. 
Linie alle Köhler und Pecher ohne Rücksicht auf ihre Frontdiensttauglichkeit, 
dann sonstige fron diensttaugliche qualifizierte Forstarbeiter und, soweit zur 
Erreichung des normierten Standes notwendig, auch frontdiensttaugliche Forst¬ 
arbeiter aus beut Stande der Ersatzkörper für die Zeit vom 15. April bis 
31. Oktober 1916 eingeteilt wurden. 
Aus diesen Forstarbeiterkadern wurden die Arbeiter nach Maßgabe der 
von den politischen Bezirksbehörden gesammelten Arbeiteranforderungen, die 
allerdings höher waren als die vorhandenen Stände, den Waldbesitzern, je 
nach Umständen unter verhältnismäßiger Herabsetzung der angeforderten Arbeiter- 
zahl, zugewiesen. Bei der Beschaffung und Verteilung aller dieser Arbeitskräfte 
wurden zmn Teile auch die oben erwähnten Landesarbeitsnachweisstellen mit 
Erfolg in Anspruch genommen. 
Matznahmen zur Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 10; Zweiter Teil, Seite 4.) 
Die Kaiserliche Verordnung vom 9. August 1915, R. G. Bl. Nr. 234, 
womit die Übertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen 
Grundstücken, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, an die Zustimmung der 
Grundverkehrskonunissionen gebunden wurde, hatte sich schon in den ersten 
acht Monaten ihres Bestandes sehr gut bewährt. Nur wenige Änderungen 
erwiesen sich auf Grund der gemachten Erfahrungen als wünschenswert und 
wurden durch eine 
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit 
den beteiligten Ministern vom 18. April 1916, R. G. Bl. 
Nr. 108, 
durchgeführt. 
Wenn von vornherein außer Zweifel steht, daß ein Beschluß der 
Grundverkehrskommission nicht erforderlich ist, weil eine der gesetzlichen Aus¬ 
nahmen vorliegt, oder wenn ein Gut von einem bäuerlichen Besitzer auf 
einen anderen übertragen wird, die Übertragung also offenbar zuzulassen ist, 
bedeutet die Einberufung der Kommission eine zwecklose Weiterung; für solche 
Fälle wurde daher dem Bezirksgerichtsvorsteher als Vorsitzenden der Kom¬ 
mission im Einvernehmen mit dem Mitgliede, das von der politischen Behörde 
ernannt ist, die Befugnis eingeräumt, ohne Einberufung der Kommission zu 
entscheiden. 
Gegen Beschlüsse der Kommission, womit die Eigentumsübertragung 
oder Verpachtung zugelassen wird, gibt die Verordnung dem Vorsitzenden das 
Recht, die Beschwerde zu erheben. Die achttägige Frist, innerhalb welcher die 
Grundverkehr-Landeskmnmission über Beschwerden entscheiden soll, erwies sich 
als zu kurz und wurde daher auf 14 Tage verlängert. 
Als eine Härte wurde es empfunden, daß Gemeindevorsteher, die vom 
Gerichtssitze oft sehr entfernt wohnen, zu den Verhandlungen der Grund- 
verkehrskommissionen erscheinen müssen, ohne eine Entschädigung zu erhalten. 
Die Verordnung gewährt deshalb dem Gemeindevorsteher ein Taggeld und 
Ersatz der Reiseauslagen auf Rechnung des Amtspauschales, wenn er nicht aus 
einem anderen Grunde am Gerichtssitze zu erscheinen hat.
	        
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