Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Mit Ende Juni l. I. wurde ferner die Abgabe von Gold an die Industrie 
(ausgenommen an wenige Firmen, welche das Gold nachweislich für staatliche 
Lieferungen benötigen) aus den Beständen des Hauptmünzamtes ganz eingestellt, 
nachdem sie schon seit Monaten sukzessive stark verringert worden war. 
Um die inländischen Goldbestände tunlichst intakt zu halten und die 
Beschaffung von Jndustriegold im freien Verkehre zu erleichtern, wurde mit 
der Ministerialverordnung vom 10. März 1916, R. G. Bl. Nr. 66, auf 
Grund des Artikels VII des mit dem Gesetze vom 30. Dezember 1907, 
R. G. Bl. Nr. 278, kundgemachten Vertragszolltarifs der beiden Staaten 
der österreichisch-ungarischen Monarchie im Einvernehmen mit der königlich 
ungarischen Regierung das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Gold 
und Silber wesentlich erweitert und sohin die Ausfuhr und Durchfuhr von 
Gold und Silber rein sowie Gold- und Silberlegierungen in Münzen und 
Barren, ferner roh, alt, gebrochen und in Abfällen, dann Körner, Granalien, 
Platten, Stangen, Stäbe, Drähte, Bleche, Bänder und Streifen daraus, 
Blattgold und Schaumgold verboten. 
Goldverpflichtungen des Von den ^/sprozentigen amortisablen Staatsschatzanweisungen vom Jahre 
Staates. 1914 wird jährlich ein Betrag von 26,440.000 K ausgelost und zurück¬ 
gezahlt. Die Rückzahlung erfolgt für ausländisch gestempelte Stücke bei den 
Zahlstellen im Auslande in der Währung der betreffenden Länder (Deutschland, 
Italien, Holland, Schweiz, Belgien, Großbritannien). Es lag nun nahe, daß 
Stücke, die sich im Zeitpunkte der Auslosung im Jnlande befanden und im 
Jnlande in gesetzlichen Zahlungsmitteln der Kronenwährung einzulösen waren, 
nach ihrer Auslosung ins Ausland gebracht, gestempelt und bei dortigen Zahl¬ 
stellen zur Einlösung eingereicht werden. Die Besitzer konnten sich hiedurch auf 
Kosten des Staates einen Gewinn durch Einlösung in ausländischer Währung 
sichern. Um dies in Hinkunft unmöglich zu machen, wurde es mit der auf Grund 
der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 274, im 
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern erlassenen Verordnung des 
Finanzministeriums vom 26. März 1916, R. G. Bl. Nr. 86, unter ent¬ 
sprechender Strafsanktion verboten, ausgeloste österreichische ^/sprozentige, 
steuerfreie, amortisable Staatsschatzanweisungen vom Jahre 1914, die sich im 
Zeitpunkte der Auslosung im Jnlande befanden und nicht, bereits mit einem 
ausländischen Effektenstempel oder mit dem für die in der Schweiz aus¬ 
gegebenen Stücke bestehenden Jdentifizierungsstempel des k. k. Postsparkassen¬ 
amtes versehen waren, bei ausländischen Zahlstellen zur Einlösung zu bringen 
und sie zu diesem Zwecke nach erfolgter Auslosung in das Ausland zu ver¬ 
senden oder dahin zu übertragen. 
Gleichzeitig hat das Finanzministerium jedoch erklärt, daß dieses Verbot 
auf Staatsschatzanweisungen, die im Zeitpunkte der Auslosung zwar im 
Jnlande waren, zu dieser Zeit aber nachweislich bereits in ausländischem 
Besitze sich befanden, keine Anwendung finde; die Prüfung des Vorhanden¬ 
seins der Voraussetzungen hiefür im einzelnen Falle hat sich das Finanz¬ 
ministerium vorbehalten. 
Verbot der Ein- und Durch- Im Anschlüsse an die in den okkupierten Gebieten getroffenen finan- 
suhr von Perper- und Dinar- ziellen Maßnahmen wurde mit der 
noten. Verordnung des Finanzministeriums vom 13. Juni 
1916, R. G. Bl. Nr. 174,
	        
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