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besonders fühlbaren Mangel an Leder und den Schwierigkeiten in der
Beschaffung dieses Materials konnte durch Gewährung von Barvorschüffen
und durch die vom Kriegsministerium gewährte vorschußweise Beistellung von
Leder an kleingewerbliche Organisationen und von Sohlenleder an einzelne
kleinere Fabriksfirmen auch weiterhin mit Erfolg begegnet werden. Der Wert
der im I. Semester 1916 gewährten Barvorschüsse erreichte den Betrag von
3,800.000 K, das in diesem Zeitabschnitte vorschußweise beigestellte Leder
stellt einen Wert von zirka 9,800.000 K dar.
Um die termingemäße Ausführung der bestellten Sorten bei dem
großen Mangel an Arbeitskräften im Interesse der Heeresverwaltung sicher¬
zustellen, hat die Regierung auch in diesem Zeitabschnitte mit Erfolg wegen
zeitweiliger Enthebung qualifizierter Arbeitskräfte speziell in der Lederbranche
interveniert. Nach Maßgabe der von der Kriegsverwaltung überlassenen
Lieferlnenge konnte auch im II. Semester eine Beteilnng von außerhalb des
Lieferkonsortiums stehenden protokollierten und nichtprotokollierten Konfektions¬
firmen mit Aufträgen auf Lieferungen von Tuchkonfektionsarbeiten ftir das
k. u. k. Heer erfolgen.
Insgesamt wurden bisher durch Vermittlung des Ministeriums für
öffeutliche Arbeiten über 10 Millionen Paar Fußbekleidungen, über 8^/2 Mil¬
lionen Stück Uniformsorten, außerdem noch Riemer- und Sattlersorten im
Werte von fast 100 Millionen Kronen bestellt. Alle vorerwähnten Lieferungen
repräsentieren einschließlich des Lohnes für die Tuchkonfektionsarbeiten einen
Wert von über 471 Millionen Kronen.
Mißbrauch urit militärischen Uniformsorten.
Den Gefahren, die sich für den Staat besonders in Kriegszeiten daraus
ergeben können, daß unberufene Personen in den Besitz militärischer Uniform¬
sorten gelangen, soll die
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern und dem Minister für
Landesverteidigung und im Einverständnisse mit dem
Kriegsminister vom 9. April 1916, betreffend den Ver¬
kauf und die Lieferung von Uniformsorten, R. G.
Bl. Nr. 98,
begeguen. Nach dieser Verordnung dürfen militärische Bekleidungsstücke (Kappen,
Blusen, Rocke, Pelzröcke, Uniformhosen, Mäntel), ferner Leibriemen mit
Schließen und Seitenlvaffen, welche beit in der bewaffneten Macht gebrauchten
gleich oder ähnlich sind, nur an die Militärverwaltung oder an Angehörige
der bewaffneten Macht oder an Bevollmächtigte der Angehörigen der
bewaffneten Macht verkauft oder auf Bestellung geliefert werden. Verkauf und
Lieferung an Angehörige der bewaffneten Macht dürfen nur gegen Vorweisung
einer mit der Stampiglie des Truppenkörpers versehenen Legitimation und an
Bevollmächtigte der Angehörigen der bewaffneten Macht nur gegen Vorweisung
einer die Richtigkeit des Auftrages erweisenden militärbehördlichen Bestätigung
erfolgen. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift besteht nur insofern, als die
erwähnten Uniformsorten an Gewerbetreibende, die zur Erzeugung dieser