Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Nicht benützte Autriebs- 
maschinen, elektrisch e 
Maschinen und Trans¬ 
formatoren. 
eine Preisbeschränkung durch Festsetzung von Höchstpreisen geschaffen. Die 
Verteilung 'der Kolophoniumvorräte erfolgt unter vorzugsweiser Berücksichtigung 
des Kriegsbedarfes im Einvernehmen mit den Verbandsvertretungen der an 
dem Verbrauche dieses Artikels interessierten Industrien durch das Handels¬ 
ministerium. 
Im Zusammenhang mit der Deckung des Kriegsbedarfes an Metallen 
steht auch die Verpflichtung zur Anzeige nicht benützter Antriebsmaschinen 
elektrischer Maschinen und Transformatoren, die mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister für öffentliche Arbeiten und im Ein¬ 
verständnisse mit dem k. u. k. Kriegsminister vom 
21. Dezember 1915, R. G. Bl. Nr. 392, 
ausgesprochen worden ist. Diese Anzeigen sind zunächst dazu bestimmt, als 
Behelfe 'bei der Entscheidung über Freigabeansuchen zu dienen, um die Gesuch¬ 
steller, die für Kriegszwecke in Anspruch genommene Metalle für Maschinen¬ 
bauten verwenden wollen, auf bereits vorrätige geeignete Maschinen verweisen 
zu können. Die praktische Nutzbarmachung der als verfügbar angezeigten 
Maschinen würde durch Schaffung einer Organisation sehr gefördert werden, 
die sich mit den erforderlichen Ausbesserungsarbeiten und dem Vertriebe der 
wieder in vollbrauchbaren Zustand versetzten Maschinen mit den erforderlichen 
Bürgschaften für eine rein gemeinnützige Tätigkeit dieser Institution zu befassen 
hätte. Die Vorbereitungen für die Schaffung einer solchen Organisation 
befinden sich im Zuge. 
Rohgummi und Kraftwagenbererfungen. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 93.) 
Das Kriegsministerium hat mit Erlaß vom 27. September 1915, 
Abt. 5/M, Zahl 12146, alle Militärkommandos beauftragt, die in privatem 
Besitze befindlichen Automobilbereisungen (Autodecken, Luftschläuche, volle 
Reifen) sowie Rohkautschuk auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes anzufordern 
und nach erfolgter Abschätzung zu übernehmen. Infolge dieser Verfügung 
war die Ministem alverordnung vom 8. März 1915, R. G. Bl. Nr. 73, 
über die Verpflichtung zur periodischen Anzeige über Rohgummi und Kraft¬ 
wagenbereifungen, gegenstandslos geworden, weshalb sie durch die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern und für Landesver¬ 
teidigung vom 28. Oktober 1915, R. G. Bl. Nr. 324, 
formell außer Kraft gesetzt wurde. 
Schafwolle. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 93.) 
Um die Deckung des Heeresbedarfes an Wolle auch für den Fall einer 
längeren Dauer des Krieges sicherzustellen, erwies es sich als notwendig, die 
zil Ende des ersten Halbjahres 1915 zur Erreichung dieses Zieles in die 
Wege geleiteten Maßnahmen auszubauen imt> zu erweitern.
	        
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