Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Beschaffung von Gerbstoffen 
aus den Staats- und Fonds- 
forsten. 
Beschwerungsverbot für Leder. 
nötig. Ein solches Mittel sind die einen sehr hohen Gerbstoffgehalt besitzenden 
Knoppern, deren Gewinnung in Österreich allerdings aus Mangel an großen, 
hierfür geeigneten Eichenwaldungen quantitativ nicht sehr ergiebig ist. Da 
aber unter den gegenwärtigen Umständen auf ein so hochwertiges Gerbstoff¬ 
mittel nicht verzichtet werden kann, wurden die Politischen Landesstellen der in 
Betracht konunenden Gebiete mit dem Erlasse des Ackerbauministeriums vom 
21. August 1915, Z. 34498, aufgefordert, durch die Unterbehörden behufs 
vermehrter Gewinnung dieses Nebenproduktes der Eichenwaldungen auf die 
Waldbesitzer einzuwirken und diese zugleich auf den hohen Preis der 
Knoppern und ihre leichte Gewinnung, die auch von Schulkindern besorgt 
werden kann, aufmerksam zu machen. 
Im Anschlüsse an die allgemeinen Verfügungen des Ackerbauministeriums, 
betreffend die. Hebung der Produktion von Gerbstoffen, wurde auch die 
möglichst umfangreiche Gewinnung von Gerbrinde in den Staats- und Fonds¬ 
forsten angeordnet. Den Bestandesverhältnissen des Staats- und Fondsbesitzes 
entsprechend, kann sich diese Produktion der Hauptsache nach nur auf die 
Fichtenrinde beziehen, da die anderen auf Gerbstoffe exploitierbaren Holz¬ 
arten in diesen Forsten verhältnismäßig nur wenig vertreten sind. Mit Rück¬ 
sicht auf den bestehenden Mangel an Waldarbeitern wurde die zeitweise Ent¬ 
hebung solcher Arbeiter vom Militärdienste veranlaßt. Wenn auch den in 
dieser Richtung unternommenen Schritten seitens der Heeresverwaltung nur 
in sehr beschränktem Umfange Rechnung getragen werden konnte, ist es durch 
Anspannung der vorhandenen Arbeitskräfte und durch entsprechende wirt¬ 
schaftliche Anordnungen doch gelungen, erhebliche Mengen an Gerbrinde zu 
erzeugen und der Lederindustrie zuzuführen. 
Die forstwirtschaftlichen Maßnahmen hatten sich hauptsächlich auf die 
Bewilligung der Abweichung von den bestehenden Wirtschaftsplänen, die 
Ausdehnung der Sommerfällungen und die vermehrte Heranziehung von 
Fichtenbeständen zur Nutzung in solchen Lagen, welche eine reichere Gewinnung 
und Ausbringung der Produkte gestatteten, erstreckt. In den mit Forst¬ 
servituten belasteten Staatsforsten wurden die Berechtigten angehalten, von 
den Servitutsholzbezügen ebenfalls die Rinde zu gewinnen und der Ver¬ 
wendung zuzuführen. Entsprechend der besseren Vorbereitung kann für das 
Jahr 1916 die Erzeugung einer sehr namhaften Menge von Fichtengerb¬ 
rinde in beu Staats- und Fondsforsten erwartet werden. 
Ein altbeklagter Übelstand, der vielfach auch in den Kreisen der Leder¬ 
industrie selbst als abträglich empfunden wurde, ist durch das mit der 
Verordnung^ des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern, Minister für öffentliche 
Arbeiten und Minister für Landesverteidigung und im 
Einverständnisse mit dem Kriegsminister vom 12. Juli 
1915, R. G. Bl. Nr. 199, 
(teilweise abgeändert durch die 
Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen 
mit dem Ministerium für öffentliche Arbeiten vom 
24. September 1915, R. G. Bl. Nr. 300)
	        
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