Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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wurden Klagen der Gerbereien über ungenügende Häuteanlieferung und eine 
ungleichmäßige Verteilung des Häuteaufkommens auf die einzelnen Gerb¬ 
betriebe laut. Mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern, Minister für öffentliche 
Arbeiten und Minister für Landesverteidigung und im 
Einverständnisse mit dem Kriegsminister vom 12. Juli 
1915, betreffend die Regelung des Verkehres in Rinds¬ 
und Roßhäuten, R. G. Bl. Nr. 198, 
wurde daher bei gleichzeitiger geringfügiger Aufbesserung der Höchstpreise für 
Rinds- unb Roßhäute (Ministerialverordnung vom 12. Juli 1915, R. G. Bl. 
Nr. 197, siehe unten) die Anordnung getroffen, daß insbesondere die Häute- 
verw.ertungsgesellschaften („Innungen") und Häutehändler ihren gesamten 
Anfall und Vorrat an Rinds- und Roßhäuten allwöchentlich der Kriegs- 
organisation der Häute- und Lederzentrale A. G. in Wien zum Kaufe 
anzubieten haben. Gestattet blieben die Häutelieferung von Einzelfleischhauern 
an ihre. bisherigen Kunden, der Häutebezug bei diesen Fleischhauern seitens 
der Gerbereien durch ihre speziellen Häuteeinkäufer und die Häutelieferung 
von Händlern an kleinere Gerbereien, das ist an Betriebe, die durchschnittlich 
nicht mehr als 50 Roßhäute in der Woche verarbeiten. 
Zur Verteilung der durch die Häute- und Lederzentrale A. G. 
und nach analogen Vorschriften in Ungarn durch die Lederindustrie¬ 
zentrale in Budapest aufgebrachten Häutevorräte einschließlich der durch eine 
besondere Gesellschaft (Etappenhäute-Zentrale, Gesellschaft m. b. H.) im Auf¬ 
träge des Kriegsministeriums eingesammelten Häute des engeren und gewisser 
Teile des weiteren Kriegsgebietes wurden gemischte Kommissionen errichtet, 
durch die die Zuweisung des Häutematerials unter Aufsicht des Kriegsministe¬ 
riums und des zuständigen Handelsministeriums an die in vier Klassen ein¬ 
geteilten Gerbereibetriebe nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vorgenommen 
wird. Die vier Klassen werden durch die von Friedenszeit her dauernd 
verpflichteten Lieferanten, die bloßen Kriegslieferanten, die Erzeuger militär¬ 
brauchbaren und die Erzeuger nicht militärbrauchbaren Leders gebildet. 
Zur Sicherung des erwähnten Häuteanbotszwanges sowie der älteren 
Anzeigevorschrift wurde mit den 
Verordnungen 
des Handelsministers im Einvernehmen mit dem 
Minister des Innern und Minister für Landesverteidi¬ 
gung im Einverständnisse mit dem Kriegsminister vom 
19. August 1915, betreffend den Verkehr in Häuten 
und Leder, R. G. Bl. Nr. 243; 
des Handelsministers vom 4. September 1915, betref¬ 
fend den Verkehr in Häuten, R. G. Bl. Nr. 259; 
des Handelsministers im Einvernehmen in dem 
Minister des Innern vom 28. September 1915, betref¬ 
fend den Verkehr in Rinds- und Roßhäuten, R. G. Bl. 
Nr. 291, und 
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