Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Zucker-Zentrale. 
Sicherung der Rübenernte 
für die Zuckerindustrie. 
gestattet. Um Sicherheit zu schaffen, daß die in der Verordnung festgesetzten 
Preise nicht im Detailhandel eine ungerechtfertigte Erhöhung erfahren, wurde 
durch die Verordnung die Festsetzung von Höchstpreisen für Verbrauchszucker 
im Großhandelsverkehr und Kleinverschleiß angeordnet, deren Bestimmung 
auf Grund von durch das Handelsministerium erlassenen Weisungen den poli¬ 
tischen Landesbehörden oder den politischen Bezirksbehörden übertragen wurde. 
Zur Regelung des Verkehres mit Zucker wurde durch die vorbezogene 
Ministerialverordnung eine Zucker-Zentrale in Wien geschaffen, deren Mitglieder 
aus dem Kreise der Rohzucker- und Raffinadeindustrie ernannt wurden. 
Der Zuckerzentrale, der das ausschließliche Verfügungsrecht über sämtlichen 
unversteuerten Zucker aller Art eingeräumt wurde, wurde die Aufgabe über¬ 
tragen, Vorsorge für die rechtzeitige Deckung des gesamten inländischen 
Konsumbedarfes, ferner des Bedarfes der Heeresverwaltung, der Landwirt¬ 
schaft und der sonstigen Verbraucher an Rohzucker für Futterzwecke, des Be¬ 
darfes au steuerfreien: Zucker für andere Zwecke usw., zu treffen. Auch die 
Durchführung der Ausfuhr von Zucker nach dem Zollauslande wurde aus- 
chließlich der Zucker-Zentrale übertragen. Der Zucker-Zentrale obliegt die Be¬ 
stimmung der von den einzelnen Rohzuckerfabriken an die einzelnen Verbrauchs¬ 
zuckerfabriken zu liefernden Rohzuckermengen, wobei die Verbrauchszucker¬ 
fabriken verpflichtet sind, die ihnen zugewiesenen Rohzuckermengen nach den 
Weisungen 'der Zucker-Zentrale auf Verbrauchszucker umzuarbeiten. Vom 
Handelsministerium wurde für die Zucker-Zentrale ein Statut erlassen, das 
die näheren Weisungen für die Gebarung der Geschäfte der Zucker-Zentrale 
enthält. Die Tätigkeit der Zucker-Zentrale ist unter staatliche Aufsicht gestellt, 
welche durch Regierungskommissäre ausgeübt wird. 
Um der Zentrale die Möglichkeit, ihre Aufgaben durchzuführen, zu 
sichern, wurde eine Vorratsaufnahme nach dem Stande vom 10. Juli 1915 
bei den Verwahrern von unversteuertem Zucker aller Art angeordnet und 
sämtliche am 10. Juli 1915 vorhandenen, anzeigepflichtigen Vorräte an 
unversteuertem Zucker aller Art, soweit sie nicht auf der bisherigen Preis- 
basis von 79 K bereits verkauft waren, sowie die gesamte Produktion der 
Betriebsperiode 1915/16 an Zucker unter Sperre gelegt. Schließlich wurden 
sämtliche Vorverkäufe für Zucker aus der Kampagne 1915/16 für ungültig 
erklärt. 
Mit Rücksicht auf die infolge der Einschränkung des Zuckerrüben¬ 
anbaues verringerte Produktion von Rohzucker in der Betriebsperiode 
1915/16 sowie im Interesse der Deckung des außerordentlich gestiegenen 
Konsums an Zucker erschien es ini öffentlichen Interesse gelegen, daß die 
Rübenernte soweit als möglich der Verarbeitung auf Rohzucker zugeführt 
und nicht durch anderweitige Verwertung der Zuckerindustrie entzogen werde. 
Zu diesem Zwecke wurde durch die 
Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Innern, 
des Handels und des Ackerbaues vom 29. September 
1915, R. G. Bl. Nr. 293, 
ein partielles Verbot der Verarbeitung von Zuckerrübe auf Spiritus erlassen. 
Danach darf Zuckerrübe in der Kampagile 1915/16 nur in jenen gewerb¬ 
lichen und landwirtschaftlichen Brennereien, welche auch in der Betriebs-
	        
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