Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

Zucker-Preise. 
und hierdurch erst recht ein Anreiz zur Bevorrätigung gegeben worden wäre. 
In voraussichtlich kurzer Zeit wären dann die vorhandenen Vorräte an 
Raffinade vom Konsum aufgesogen und verschwunden gewesen, so daß eine 
derartige provisorische Maßnahme in letzter Konsequenz in kürzester Zeit zu 
einem wirklichen Zuckermangel Hütte führen können. Es erschien demnach 
unumgänglich notwendig, nicht nur für die nächsten Monate bis zur neuen 
Kampagne, sondern gleichzeitig auch für die neue Kampagne 1915/1-6 Vor¬ 
sorge zu treffen. 
Da eine Staffelung der Preise, etwa tu der Richtung, daß zunächst 
für die vorhandene fertiggestellte Ware (über die 100, beziehungsweise 
150 Prozent Jnlandskontingent hinaus) ein mäßig erhöhter Preis und für 
die in der nächsten Betriebsperiode herzustellende Ware ein anderer, höherer 
Preis festgestellt werde, aus den erwähnten Gründen unzweckmäßig war, 
mußte daher ein Einheitspreis für die alte Ware und die neue Ware aus 
der Kampagne 1915/16 festgesetzt werden. Bei der Berechnung der Preise 
für Zucker aus der Kampagne 1915/16, für welche Berechnung in viel¬ 
fachen, eingehenden Verhandlungen alle in Betracht kommenden Momente 
in gründlicher Weise erhoben worden waren, mußte vor allem die beträcht¬ 
liche Steigerung der Rübenpreise in Anschlag gebracht werden. Hierzu kam 
die Erhöhung der Regiekosten der Rohzuckererzeugung infolge der durch¬ 
schnittlich mit 30 Prozent ermittelten Einschränkung des Rübenanbaues. 
Außerdem mußte die in allen industriellen Betrieben fühlbare Verteuerung 
der Arbeit, der Kohle und der Hilfsmaterialien. berücksichtigt werden. Da es 
sich um die Bestimmung von Höchstpreisen für einen Artikel handelte, der 
erst erzeugt werdeu mußte, lag nur in der Erstellung eines angemessenen 
Preises die sichere Gewähr, daß die für die Versorgung notwendigen Zucker¬ 
mengen im nächsten Betriebsjahre tatsächlich erzeugt werden. Auf Grund des 
derart für Rohzucker ermittelten Preises wurde dann unter Berücksichtigung 
der auch für die Raffinationsindustrie in Betracht kommenden, erhöhten 
Produktionskosten der Preis für Raffinade bestimmt. Diese Festsetzung der 
Zuckerpreise erfolgte mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 7. Juli 1915 über 
die Regelung des Verkehres mit Zucker, R. G. Bl. 
Nr. 195. 
Für unversteuerten Rohzucker wurde ein Verkaufspreis von 33 K (für 
Nachprodukte 32 K 50 h) pro 100 Kilogramm bei Lieferung bis 31. De¬ 
zember 1915 festgesetzt. Bei späterer Lieferung erhöht 'sich der Preis am 
1. Jänner, 1. Februar, 1. März, 1. April 1916 um je 20 h für 100 Kilo¬ 
gramm. 
Der Grundpreis für Verbrauchszucker einschließlich der Verbrauchsabgabe 
wurde für den vereinbarungsgemäß preisgebundenen, vom Komitee der vereinigten 
österreichischen Raffinerien bis 10. Juli 1915 freigegebenen, aber noch nicht ver¬ 
kauften Verbrauchszucker mit 79 K pro 100 Kilogramm belassen, für den übrigen 
Verbrauchszncker mit 88 K 50 hfpro 100 Kilogramm bei Lieferung bis 31. De¬ 
zember 1915 festgesetzt. Bei späterer Lieferung wurde auch hier eine Erhöhung 
des Preises um je 50 h pro 100 Kilogramm ab 1. Jänner und 1. März 1916
	        
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