Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Neuregelung in den Handels- 
gewerben. 
Sondervorschriften für den 
Lebensmittelhandel. 
ruhevorschriften wiederum auflebende Verpflichtung zur Gewährung eines 
Ersatzruhetages angesichts des vielfach bestehenden Arbeitermangels großen 
Schwierigkeiten 'begegnet wäre. Überdies sprach gegen die Wiedereinführung 
der Sonntagsruhe im Produktionsgewerbe auch die Erwägung, daß eine 
Reihe der hier in Betracht kommenden gewerblichen und industriellen Gruppen 
derzeit mit Aufträgen für den Heeresbedarf derart beschäftigt sind, daß 
jedwede Einschränkung des Betriebes zu einer Verminderung der produzierten 
Menge und damit indirekt zu einem Hindernis für die rasche und klaglose 
Abwicklung der Heeresaufträge hätte führen können. 
Anders lagen die Verhältnisse tut Handelsgewerbe. Für dieses waren 
auch schon in den vor Kriegsausbruch geltenden Sonntagsruhegesetzen 
besondere Bestimmungen vorgesehen, welche auf die Bedürfnisse des Handels¬ 
verkehres unter entsprechender Differenzierung hinsichtlich der Größe der in 
Betracht kommenden Ortschaften entsprechende Rücksicht nahmen. Es war 
infolgedessen bei den Sonntagsruhevorschriften im Handelsgewerbe eine 
gewisse Elastizität gegeben, mit der auch in den jetzigen Kriegszeiten das 
Auslangen gefunden werden kann, um so mehr, als im Bereiche des Handels¬ 
gewerbes kontinuierliche Betriebe, bei denen infolge der Verpflichtung zur 
Gewährung des Ersatzruhetages Schwierigkeiten hätten eintreten können, nicht 
bestehen. Von diesen 'Erwägungen geleitet, hat daher die Regierung kein 
Bedenken getragen, mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern und dem Minister für 
Kultus und Unterricht vom 28. Dezember 1915, 
betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe 
im Handelsgewerbe, R. G. Bl. Nr. 403, 
die Ministerialverordnung vom 31. Juli 1914, R. G. Bl. Nr. 184, 
betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, 
für den Bereich des Handelsgewerbes außer Wirksamkeit zu setzen. Es traten 
daher die Gesetze vom 16. Jänner 1895, R. G. Bl. Nr. 21, und vom 
18. Juli 1905, R. G. Bl. Nr. 125, sowie alle auf Grund dieser Gesetze 
erlassenen Ministerialverordnungen und Verordnungen der politischen Landes¬ 
stellen wieder insoweit in Kraft, als diese Gesetze und Verordnungen die 
Sonn- und Feiertagsruhe im Handelsgewerbe regeln. 
Hierdurch lebte naturgemäß auch die in Arükel IX des durch das 
Gesetz vom 18. Juli 1905, R. G. Bl. Nr. 125, abgeänderten und er¬ 
gänzten Gesetzes von: 16. Jänner 1895, R. G. Bl. Nr. 21, statuierte 
Befugnis der politischen Landesbehörden, das Ausmaß der im Handels¬ 
gewerbe gestatteten Sonntagsarbeit innerhalb der durch die erwähnten Gesetze 
gezogenen Schranken festzusetzen, wieder auf. Da die vor Kriegsausbruch in 
dieser Hinsicht in Geltung gestandenen Verordnungen der politischen Landes¬ 
behörden infolge ihrer detaillierten Vorschriften ohnedies bereits den ver¬ 
schiedenen lokalen und provinziellen Verhältnissen angepaßt waren, haben sich 
Abänderungen oder Ergänzungen dieser Vorschrift im allgemeinen nicht als 
notwendig erwiesen. Eine Ausnahme hiervon war nur bei dem Lebensmittel¬ 
handel insofern gegeben, als derselbe hinsichtlich der gestatteten Verkaufs- 
ftunden, zumal in den großen Städten, in einigen Belangen eine andere
	        
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