Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Erschwerung von Bezügen aus dem Auslande, in weiterem Maße als bisher 
auf Halbfabrikate und Fabrikate aus ausländischen Rohstoffen und 
solchen inländischen, deren Knappwerden zu befürchten ist, ausgedehnt worden 
(z. B. Eisenwaren, Wollwaren, Seifen und Kerzen, Arzneiwaren). Von 
Monopolsartikeln wurde Kochsalz in die Verbotsliste einbezogen, um eine 
bessere Kontrolle des heute freien Handels mit diesem Monopolsartikel im 
Verkehre mit dem Zollauslande zu ermöglichen. 
Durch die 
Verordnung der Ministerien der Finanzen, des 
Handels und des Ackerbaues vom 16. November 1915, 
R. G. Bl. Nr. 341, 
wurde das mit der Verordnung vom 14. Mai 1915, R. G. Bl. Nr. 120, 
für gewisse Waren aus feindlichen Staaten oder aus deren Kolonien und 
Schutzgebieten erlassene Ein- und Durchfuhrverbot für Rum und photo¬ 
graphische Films außer Kraft gesetzt. Für die Zulassung des erstgenannten 
Artikels waren insbesondere Rücksichten auf unsere Spitäler maßgebend. 
Verkehr mit dem Auslande. Jur allgemeinen gestaltete sich der Warenverkehr mit dem Auslande 
infolge der zunehmenden Verschärfung der Kontrolle, die die Ententestaaten über 
den Handelsverkehr der neutralen Staaten sich anmaßten, immer schwieriger. 
Die Aufrechterhaltung dieses Verkehres erforderte daher umständliche Verhand¬ 
lungen, die schließlich dahin führten, daß ein Warenaustausch mit den meisten 
Staaten nur mehr im Wege von Kompensationen möglich wurde,, eine 
Modalität, welche allerdings die Jmportmöglichkeiten wesentlich eingeschränkt 
hat, andrerseits aber geeignet ist, durch Anregung der Exporttätigkeit einer 
Verschlechterung der inländischen Valuta entgegenzuwirken. 
Sonn- mrd Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe. 
(Denkschrift, Erster Teil, 'Seite 74.) 
Gleich bei Kriegsbeginn sind auf Grund der Kaiserlichen Ver¬ 
ordnung vom 31. Juli 1914, R. G. Bl. Nr. 183, mit der Ministerial- 
verordnung vom 31. Juli 1914, R. G. Bl. Nr. 184, die bestehenden ge¬ 
setzlichen Vorschriften über Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe so¬ 
wie alle auf Grund dieser Gesetze erlassenen Ministerialverordnungen und 
Verordnungen der politischen Landesbehörden bis auf weiteres außer Wirk¬ 
samkeit gesetzt worden. Nach Ablauf des ersten Kriegsjahres bildete es den 
Gegenstand reiflicher Erwägungen im Schoße der Regierung, ob nicht im 
Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Beruhigung des Wirtschaftslebens 
die gänzliche oder teilweise Wiederinkraftsetzung der vor dem Kriege bestan¬ 
denen Vorschriften über die Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe 
ins Auge gefaßt werden solle. Hierbei ergab sich für die Verhältnisse im 
Produktionsgewerbe einerseits und im Handelsgewerbe anderseits eine ver¬ 
schiedene Beurteilung. Für die erstere Gruppe von Gewerben, in welche auch 
zahlreiche kontinuierliche Betriebe und Betriebsabteilungen gehören, konnte die 
Wiedereinführung der Vorschriften über die Sonn- und Feiertagsruhe nicht 
erfolgen, und zwar aus dem Grunde, weil die gleichzeitig mit den Sonntags- 
Ein- und Durchfuhr aus 
feindlichen Staaten.
	        
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