Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

Die gesamte Aktion der Aufbringung und Verteilung des Saat¬ 
getreides, wie auch des Saatgutes an Hülsenfrüchten, insofern diese letzteren 
sich unter dem Regime der Kriegsgetreideverkehrsanstalt gemäß der Ministerial- 
verordnung vom 23. Juli 1915, R. G. Bl. Nr. 206 befinden, wird durch die 
Kriegsgetreideverkehrsanstalt durchgeführt. Diese Anstalt hatte bereits im 
Monate Dezember 1915 ihre Zweigstellen beauftragt, den Saatgutbedarf in 
den einzelnen Ländern festzustellen, bei den Getreideaufkäufen durch die 
Kommissioiräre für die Schaffung einer hinreichenden Saatgutreserve Sorge 
zu tragen und die Zuweisung des erforderlichen Saatgutes vorzunehmen. 
Der eventuelle Austausch des Saatgutes zwischen zwei Ländern wurde durch 
die Zentrale der Kriegsgetreideverkehrsanstalt besorgt. Die Anschaffung und .die 
Verteilung des Saatgutes an Mais und Cinquantin, welche zum Anbau zur 
Gewinnung von Grünfutter beansprucht werden, wurden der Futtermittel¬ 
zentrale übertragen. Die 
Berkthr mit Saatgut. Verordnungen des Ministers Pes Innern im Einver¬ 
nehmen mit den Ministern des Ackerbaues, des 
Handels und der Fitlanzen vom 22.Juli 1915, betreffend 
den Verkehr mit Saatgut, R. G. Bl. Nr. 204; vom 
26. Oktober 1915, mit welcher die Ministerialverord- 
nung vom 22. Juli 1915, R. G. Bl. Nr. 204, betreffend 
den Verkehr mit Saatgut, abgeändert wird, R. G. Bl. 
Nr. 321, 
und die dazil gehörigen Kundtnachungen des Ackerbauministeriums vom 
23. Juli 1915, R. G. Bl. Nr. 207 betreffend die Modalitäten des Ver¬ 
kehres mit Saatgut, und-vom 8. September 1915, R. G. Bl. Nr. 266, 
betreffend die Bescheinigung für anerkanntes Saatgut, verfolgen den Zweck, 
das hochgezüchtete Saatgut von Weizen, Roggen, Gerste und Hafer dem 
Anbaue zuzuführen und den Verkehr damit möglichst frei zu gestalten und 
zu beleben. Dementsprechend ist die Gestattung der freiwilligen Veräußerung 
von Originalsaatgut unter bestimmten Vorsichten und die kommissionsweise 
Veräußerung von erstem Nachbau und anerkanntem Saatgute durch die 
Kriegsgetreideverkehrsanstalt an ihr nahmhaft gemachte Käufer in beiden 
Fällen mit einem begrenzten Preiszuschläge vorgesehen. Die angesuchten 
und erteilten Bewilligungen zur freiwilligen Veräußerung von Originalsaatgut 
haben zugleich einen Überblick über die Produktion in Österreich gebracht. 
Die bis Ende 1915 erteilten Bewilligungen betrafen für die bezeich¬ 
neten Getreidearten eine Gesamtmenge von beiläufig 35.000 Meterzentner, 
wovon rund 30 Prozent Winterweizen, 5 Prozent Sommerweizen, 23 Prozent 
Winterroggen, 32 Prozent Gerste und 10 Prozent Hafer waren. An dieser 
Produktion sind in rundenr Prozentverhältnisse beteiligt: Niederösterreich 22, 
Oberösterreich 5, Steiermark 2, Böhmen 42, Mähren 24 und Galizien 4. 
Zuschläge zu den Höchst- Im Sinne der Verordnung vom 22. September 1915, betreffend die 
preisen für Kartoffeln. Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln, R. G. Bl. Nr. 276 (§ 9) werden 
für Saatkartoffeln Zuschläge zu den Höchstpreisen bewilligt. Hierbei werden 
zwei Kategorien unterschieden, und zwar Originalzuchten (I) und gewöhnliche 
Saatkartoffeln (II). Für die Kategorie 1 steht der k. k. Samenkonirollstation 
in Wien die Antragstellung zu; von den Züchtern wird neben anderen Nach¬ 
weisen auch die Darlegung des von ihnen angewandten Verfahrens verlangt;
	        
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