Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

verboten, als „Nährmittel", „Backpulver" oder unter einer ähnlichen Be¬ 
zeichnung Gemenge von Lebensmitteln oder von chemischen Stoffen gewerbs¬ 
mäßig zu verkaufen imb feilzuhalten, die nach ihren Bestandteilen und der 
Art ihrer Zusammensetzung die ihrer Bezeichnung entsprechenden Eigenschaften 
nicht besitzen. 
Ferner wurde angeordnet, daß aus Gesundheitsrücksichten die Verwen¬ 
dung eines aus Holz, Kork, Stroh oder Mineralsubstanzen hergestellten Streu¬ 
mehles in Bäcketeibetrieben nach dem Lebensmittelgesetze zu beanständen ist. 
Aufrechterhaltung des Sanitätsdienstes. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 284.) 
Die Erschwerungen, welche die Durchführung des Sanitätsdienstes durch 
Einberufung der meisten Ärzte zur Militärdienstleistung erfuhr, haben sich im 
zweiten Halbjahre 1915 um so mehr geltend gemacht, als viele Ärzte aus 
Galizien und der Bukowina, die infolge der Kriegsereignisse für die Ver¬ 
wendung im Hinterlande zur Verfügung gestanden waren, nunmehr in ihrer 
Heimat selbst ihre Tätigkeit wieder aufnahmen. Die großen und wichtigen 
Anforderungen, die in den vom Feinde verlassenen Gebieten Galiziens und 
der Bukowina und in den neugewonnenen Gebieten Polens an die Sanitäts¬ 
verwaltung gestellt wurden, machten es vor allem notwendig, die Rückberufung 
der im Hinterlande befindlichen Ärzte Galiziens und der Bukowina planmäßig 
zu organisieren. An der Lösung der sanitären Aufgaben im Kriegsgebiete und 
in den angrenzenden Gebietsteilen haben sich zur Unterstützung der landes¬ 
fürstlichen Amtsärzte die Militärärzte mitbetätigt. Namentlich die Epidemie¬ 
bekämpfung erforderte wechselseitige Förderung und eifriges Zusammenwirken. 
Unter Heranziehung von Medizinern als Hilfskräften und unter einheitlicher 
Dirigierung des sanitären Hilfspersonals konnte die dringendste Aufgabe, die 
Bekämpfung der Kriegsseuchen, mit günstigem Ergebnisse erfüllt werden; 
nicht geringe Arbeitslasten wurden den Sanitätsorganen auch durch den 
Wiederaufbau und die Assanierung, schließlich durch eine Reihe von Obliegen¬ 
heiten, die in engerem Zusammenhange mit den Kriegsereignissen stehen, 
auferlegt. Nebenbei wäre hier die amtsärztliche Dienstestätigkeit zu erwähnen, 
welche die Ausgrabung und Überführung von Kriegerleichen erforderte. 
Naturgemäß haben die derzeitigen außerordentlichen Verhältnisse nicht 
nur in den vom Kriege betroffenen Gegenden, sondern in weiterer Folge im 
Hinterlande — abgesehen von den Kriegsseuchen — auch im allgemeinen hin¬ 
sichtlich der übrigen übertragbaren Krankheiten eine erhöhte Abwehrtätigkeit 
bedingt. Trotz der verminderten Zahl von Amtsärzten, Gemeindeärzten, 
Spitalsärzten und praktischen Ärzten konnte der Sanitätsdienst ohne wesentliche 
Störungen aufrechterhalten werden. Das neue Reichsseuchengesetz vom 
14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67 (betreffend die Verhütung und Bekämpfung 
übertragbarer Krankheiten), hat der regelrechten Bekämpfung der Infektions¬ 
krankheiten gegenüber den früheren, gesetzlich vielfach ungeklärten Verhältnissen 
den Weg geebnet, anderseits jedoch die mit der Epidemietilgung betrauten, 
durch den Krieg an Zahl verminderten Organe vor mannigfache, nicht selten 
ungewohnte und schwierige Aufgaben gestellt. Nachdem knapp vor Kriegs-
	        
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