Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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vom 28, August 1915, betreffend die Sicherung der 
Herstellung von Perocid, R. G. Bl. Nr. 252, und v om 
28. September 1915, betreffend die Beschlagnahme von 
Kupfervitriol, R. G. Bl. Nr. 292. 
Das Ziel der beiden Verordnungen war, die in Österreich erzeugten, 
beziehungsweise vorhandenen Perocid- und Kupfervitriolmengen den heimischen 
Interessenten zu sichern und unter vollständiger Ausschaltung des unbefugten 
Zwischenhandels einer Preistreiberei beim Handel mit den beiden Präparaten 
zu begegnen. 
Die Sicherung der Herstellung des Perocids als Ersatzmittels für das 
Kupfervitriol bei der Bekämpfung der Peronospora wurde durch die Beschlag¬ 
nahme der zur Erzeugung des Präparates dienenden Rohsulfate der seltenen 
Erden zugunsten des Staates angestrebt. Die Verarbeitung dieser Rohsulfate 
auf Perocid und der Vertrieb des Perocids wurden einer österreichischen 
Firma übertragen, die verpflichtet ist, das Perocid, auch wenn es durch 
Zwischenhändler in den Verkehr gebracht wird, nicht über einem festgesetzten 
Höchstpreise abzugeben. Bei der Durchführung der Verordnung wurde besonders 
auf die Möglichkeit der klaglosen Weitererzeugung von Cereisen, welches nur 
unter Verwendung der beschlagnahmten Rohsulfate hergestellt werden kann, 
Rücksicht genommen. Überdies wurde der Bezug größerer Mengen von Perocid 
aus Deutschland sichergestellt. Zur Belehrung der weinbautreibenden Bevölke¬ 
rung wurde weiter als Merkblatt eine gemeinverständliche Gebrauchsanwei¬ 
sung für die Verwendung des Perocids zur Bekämpfung der Peronospora 
der Reben herausgegeben. 
Durch die letzterwähnte Verordnung wurde die Beschlagnahme des 
Kupfervitriols verfügt. Ausgenommen sind Vorräte eines Besitzers, welche 
zusammen 100 Kilogramm nicht übersteigen, ferner Vorräte, die zur Erfüllung 
von Aufträgen der Militärverwaltung oder staatlicher Betriebe unbedingt 
nötig sind. Bei der Versorgung von Industrie und Gewerbe mit den 
unbedingt notwendigen Kupfervitriolmengen wird in erster Linie darauf 
gesehen, daß der durch die Knappheit der vorhandenen Kupfervitriolmengen 
gebotene Austausch in den Kupservitriolvorrüten zwischen den einzelnen 
industriellen und gewerblichen Betrieben in richtiger Weise stattfinde. 
Diese allerdings etwas umständliche Aktion ließ sich bisher bei dem Ver¬ 
ständnisse, das die Interessenten dieser Maßnahme entgegenbringen, klaglos 
durchführen. Ganz besonders muß bei der Zuweisung von Kupfervitriol auf 
jene Betriebe geachtet werden, die mit Heereslieferungen betraut sind und 
Kupfervitriol als Hilfsstoff benötigen. Auch hier war es bisher möglich, 
klaglos und mit der gebotenen Raschheit den Heereslieferanten die nötigen 
Kupfervitriolmengen zuzuführen. Die einzelnen Bestimmungen der Verordnung 
über die Kupservitriolbeschlagnahme haben sich in der Durchführung voll¬ 
kommen bewährt. 
Nach der Verordnung konnte von der Festsetzung von Höchstpreisen 
für Kupfervitriol abgesehen werden, ohne eine wirtschaftliche Unsicherheit in 
die Interessentenkreise zu tragen, da in strittigen Fällen an der Hand des 
dokumentierten Nachweises über den Zeitpunkt der Beschaffung des Kupfer¬ 
vitriols und der damaligen Preislage desselben für beide Teile stets 
befriedigende Entscheidungen erfließen konnten. Die Kupfervitriolerzeuger sind
	        
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