Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Organisation. 
Unterstützungen. 
der Invaliden im Rahmen der bestehenden Tarifverträge erfordert große 
Aufmerksamkeit. 
Um diesen Zielen zu genügen, gliedern sich die Landesstellen der k. k. 
Arbeitsvermittlung an Kriegsinvalide in drei Organe. Die organisatorischen 
Agenden obliegen dem Amtsleiter und der Kanzlei der amtlichen Stelle; 
dieser ist ein Kuratorium beigegeben, das sich unter Teilnahme voll Vertretern 
der Regierung unb der autonomen Körperschaften sowie von fachlichen Ex¬ 
perten aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammensetzt, ihn: 
obliegt die Mitwirkung bei der Propaganda und der Schaffung eines Stellen¬ 
reservoirs unb die sachliche Beratung; die eigentliche Vermittlung wird ent¬ 
weder voir eigens errichteten staatlichen Vermittlungsanstalten besorgt oder 
bestehenden Arbeitsnachweisen anvertraut, die zu diesem Zwecke mit Hilfe der 
von der Regierung beigestellten Mittel ausgestaltet werden. In vielen Ländern 
wurden mit der eigentlichen Arbeitsvermittlung die Landesarbeitsnachweisstelle 
und die Bezirksarbeitsnachweisstellen der Kriegsorganisation betraut. Von der 
Landesstelle Wien wurde ein eigenes staatliches Arbeitsvermittlungsinstitut 
gegründet, in welchem mehrere technisch geschulte Arbeitsvermittlungsbeamte 
tätig sind, die Berufsberatung als ständige Institution unter Mitwirkung 
ärztlicher Spezialisten organisiert und eine eigene Evidenzabteilung geschaffen,- 
um sicherzustellen, ob die vermittelten Invaliden sich auf den Arbeitsposten 
bewähren. Die Landesstelle Wien gibt den „Österreichischen Arbeitsnachweis 
für Kriegsinvalide" heraus, der zweimal im Monat erscheint und neben der 
Ankündigung stellensuchender Invaliden und für Invalide geeigneter Arbeits¬ 
und Dienstposten der Aufklärung sowohl der Unternehmer wie der Arbeiter 
dient. Mit den Stellen, die sich mit der Unterstützung von Invaliden befassen, 
wurde ein gemeinsames Vorgehen vereinbart. Auch in Oberösterreich und 
Kärnten wurden eigene staatliche Vermittlungsinstitute für Kriegsinvalide 
geschaffen. Als Bezirksstellen fungieren ferner in Niederösterreich die Bezirks¬ 
armenräte, in Böhmen die Bezirksanstalten für allgemeine und unentgeltliche 
Arbeits- und Dienstvermittlung nach dem Gesetz vom 29. März 1903, 
L. G. Bl. Nr. 57, in Schlesien die Bezirksstellen des schlesischen Landes¬ 
vereines für Arbeitsvermittlung, in den Landes-, beziehungsweise Kreisgerichts¬ 
sprengeln Innsbruck und Bozen für die gewerbliche Vermittlung die Ver¬ 
mittlungsstellen des Verbandes der Gewerbegenossenschaften in Deutsch-Tirol. 
Nach den für die einzelnen Landesstellen von der Regierung erlassenen 
Dienstvorschriften hat sich die Tätigkeit der einzelnen Stellen grundsätzlich 
auf jene Personen zu erstrecken, die durch eine erlittene Verletzung oder 
durch Krankheit im Kriegsdienste bürgerlich erwerbsunfähig oder vermindert 
erwerbsfähig geworden sind, soweit sie im Sprengel der betreffenden Stelle 
heimatberechtigt sind oder daselbst mindestens durch sechs Monate vor Aus¬ 
bruch des Krieges ununterbrochen ansässig waren. Dadurch wird erreicht, 
daß die Invaliden in ihre bisherige Umgebung zurückkehren, in der sie ihr 
Fortkommen am leichtesten finden. Die Vermittlungsstellen bestreben sich 
ferner, die Stellensuchenden in den Berufen, denen sie vor dem Kriegs¬ 
dienste angehörten, oder in verwandten Stellungen, in beiieit die früher 
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden können, unterzubringen. 
Die Stellen der k. k. Arbeitsvermittlung an Kriegsinvalide können 
stellensucheude Invaliden in der Übergangszeit, bis ihnen geeignete Arbeits-
	        
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