Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Begünstigung invalider 
Offiziere bei der Zulassung 
zu den Hochschulstudien. 
zurückkehren konnten, wurden einige der für sie eingerichteten Kurse, ins¬ 
besondere in Wien, im Schuljahre 1915/16 bis auf weiteres wieder eröffnet. 
Da die Landsturmpflichtigen des Geburtsjahrganges 1897 int Oktober 
1915 zum aktiven Dienst einzurücken hatten, wurde jenen, die im Schul¬ 
jahre 1915/16 als öffentliche Schüler oder Privatisten die letzte Mittel- 
schulklasse besuchten, vorher die Ablegung der Reifeprüfung mit den schon 
im Vorjahre zugestandenen Erleichterungen gestattet. Dieser Begünstigung 
wurden auch die infolge der Nachmusterung einrückenden Schüler der letzten 
Mittelschulklasse teilhaft, ebenso jene, die, den Geburtsjahrgäugen bis ein¬ 
schließlich 1898 angehörend, den aktiven Dienst schon angetreten hatten und 
von ihrem militärischen Kommando zum Zwecke des Besuches der letzten 
Mittelschulklasse und zur Ablegung der Reifeprüfung zeitweilig beurlaubt 
worden waren. 
Im übrigen bleibt allen Schülern, die- infolge ihrer Einrückung zuur 
Kriegsdienste ihre Mittelschulstudien abbrechen mußten, die spätere Aufnahme 
in jene Klasse gewahrt, die sie bei gewöhnlichem Studiengange im Schul¬ 
jahre 1915/16 besucht hätten. Beim Unterricht wird auf solche aus dem 
Kriegsdienste zurückkehrende Schüler besondere Rücksicht genoulmen werden. 
Auch ist vorbehalten, Mittelschülern, die infolge des Kriegsdienstes ihre 
Studien im Schuljahre 1915/16 nicht wieder aufnehmen können, ohne 
Verlust eines Schuljahres die Fortsetzung ihrer Studien und die Ablegung 
der Reifeprüfung zu ermöglichen. 
Da zahlreiche Mittelschüler Galiziens, und der Bukowina während des 
Schilljahres 1914/15 jedes geregelten Unterrichtes entbehren lullßten, wurden 
an den dortigen Mittelschulen int Schuljahre 1915/16 nach Erfordernis 
kombinierte Doppelklassen eingerichtet, an denen im ersten Seluester der im 
Vorjahr versäumte Unterricht der niederen Klasse nachgeholt und im zweiten 
Semester der Lehrstoff der nächsthöheren Klasse durchgenommen wird. 
Die von den Militärbehörden im Vorjahr gewährte Begünstigung des 
bedingten Einjährig-Freiwilligenrechtes an jene zum Landsturmdienste heran¬ 
gezogenen Schüler, die noch nicht den vollen Nachweis der geforderten wissen¬ 
schaftlichen Bildung erbringen können, ferner die Begünstigung vorzeitiger 
Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Schüler der VI. sowie die Berechtigung 
zum Tragen des Einjährig-Freiwilligenabzeichens für Schüler der V. Klasse 
einer mittlerem Lehranstalt wurden für die int Schuljahre 1915/16 ein¬ 
rückenden Schüler der entsprechenden Geburtsjahrgänge aufrechterhalten. 
Uni den Nachwuchs an Offizieren zu fördern, wurde auf Wunsch der 
Militärbehörde den Schülern der letzten Mittelschulklasse, die int Schuljahre 
1915/J6 in den ersten Jahrgang einer Militärbildungsanstalt eintreten, die 
vorzeitige Ablegung der Reifeprüfung gestattet. 
Um den im gegenwärtigen Kriege invalid gewordenen Offizieren, 
Militärbeamten nnb Offiziersaspiranten österreichischer Staatsangehörigkeit, 
die einen neuen Lebensberuf anstreben, auch den Zutritt zu den die Mittel¬ 
und Hochschulbildung voraussetzenden Berufen 51t ermöglichen, wurden solchen 
Offiziere): von der achten Rangklasse abwärts, wenn sie vor ihrem Eintritt 
in den aktiven Dienst eine Militärakadenüe oder Kadettenschule oder die 
letzte Mittelschulklasse absolviert hatten, ausnahmsweise die mit dem Reife¬ 
zeugnis einer Staatsrealschule verbundenen Berechtigungen zuerkannt, auf
	        
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