Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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für die künftige Wehrhaftigkeit erwiesen. Sie boten daher den Anlaß, die 
-schon bestehenden Einrichtungen zur Ertüchtigung der Jugend weiter aus¬ 
zugestalten und der militärischen Vorbereitung der reiferen Altersgruppen 
dienstbar zu machen. Das lebhafte Interesse, mit dem die Schuljugend die 
Vorgänge des Weltkrieges verfolgte, ließ es angezeigt erscheinen, das Heer¬ 
wesen ihrem Verständnis näher zu bringen und hierdurch zugleich ihr 
patriotisches Empfinden zu beleben. 
Die Lehrerschaft der mittleren Unterrichtsanstalten wurde darauf 
aufmerksam gemacht, daß schon der Unterricht in den einzelnen Gegenständen 
des Lehrplanes Gelegenheit biete, der Schuljugend in einer ihrer Bildungs¬ 
stufe angepaßten Weise Fragen des Militärwesens zu erläutern und kriegs¬ 
geschichtliche Ereignisse zu erklären. Der körperlichen Ausbildung der Schul¬ 
jugend, namentlich in den höheren Klassen, soll nach den einschlägigen An¬ 
ordnungen der Unterrichtsverwaltung die nachhaltigste Pflege gewidluet, die 
Jugendspiele im Freien sollen eifrigst und unter Beachtung der militärischen 
Formen betrieben werden. Für größere Übungen, an denen Schüler von 
16 Jahren auswärts teilnehmen können, wird außer den hierfür schon 
bestimmten zwei freien Nachmittagen noch ein ganzer Tag im Monat schul¬ 
frei gewährt. Die Übungen haben sich auf Marschübungen, auf die in den 
Pfadfinderkorps üblichen felddienstmäßigen Übungen und dergleichen zu 
erstrecken. Vom Waffengebrauch ist abzusehen, dagegen sollen die Schüler aller 
Oberklasseu am Schießunterricht teilnehmen und auch das Fechten, Schwimmen 
und anderes eifrigst betreiben. Diese Anordnungen haben bei der gesamten 
Lehrerschaft volles Verständnis gesunde:: und infolge der freudigen Teilnahme 
der Schüler an den Übungen auch zu den erhofften Ergebnissen geführt. 
Den nicht :nehr der Schule angehörenden Jünglingen vom 16. Lebens¬ 
jahre angefangen soll gemäß einem Erlasse des Ministeriums für Landes¬ 
verteidigung die körperliche Erziehung und militärische Vorbereitung in den 
verschiedenen Jugendorganisationen geboten werden, deren weitere Ausgestaltung 
eingeleitet ist. 
Skudienerleichlrrung. Prüfungswesen. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 242.) 
A. An den Hochschulen. Da zu Beginn des Studienjahres 1915/16 zwar die Vorlesungen an 
den Universitäten, in Le:nberg und Krakau aufgenommen wurden, der Rück¬ 
kehr der Studierenden dieser Hochschulen sich jedoch Schwierigkeiten entgegen¬ 
stellten und überdies die weltlichen Fakultäten der Czernowitzer Universität, 
wie erwähnt, noch außer Betrieb blieben, wurde die Gültigkeitsdauer der für 
die Studierenden aus Galizien und der Bukowina verfügten Erleichterungen 
in betreff der Zulassung zu Studien und Prüfungen an anderen Hochschulen 
auf das Wintersemester 1915/16 erstreckt. 
Mit Rücksicht daraus, daß eine Anzahl Studierender im November 
1915 zur Landsturmdieustleistung einzurücken hatte, wurden die akademischen 
. Behörden ermächtigt, diesen Studierenden auf Verlangen das Kollegiengeld 
zurückzuerstatten. 
Auch im Studienjahr 1915/16 wurden für die durch ihre Militär- 
dienstleistung im Studium beeinträchtigten Rechtshörer außerordentliche
	        
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