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Steuerfreiheit für Räume
zur Einlagerung von Lebens¬
mitteln rc.
der besonderen Steuerbegünstigungen eine Härte insbesondere für jenen be¬
deutet, der die in Betracht kommenden Baustellen in Erwartung der beson¬
deren Steuerbegünstigung entsprechend teuer erstanden hatte. Abhilfe dagegen
schafft die im Grunde der Kaiserlichen Verordnung vom 29. August 1914,
R. G. Bl. Nr. 227 (Erste Denkschrift, Seite 212), erlassene
Verordnung des Finanzministeriums vom 27. Novem¬
ber 1915, betreffend die Verlängerung der in mehreren
Steuerbegünstigungsgesehen vorgesehenen Fristen zur
Herstellung von Bauten, R. G. Bl. Nr. 347,
wodurch die in den Gesetzen vom 10. Jänner 1902, R. G. Bl. Nr. 13,
2. März 1905, R. G. Bl. Nr. 39, 27. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 130,
29. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 131, 17. Februar 1908, R. G. Bl. Nr. 33
und vom 19. August 1908, R. G. Bl. Nr. 186, vorgesehenen Fristen zur
Herstellung von Bauten in Brünn, Jägerndorf, Krakau, Graz und Königgrätz,
sowie die im § 28 des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl.
Nr. 242, vorgesehene Frist zur Vollendung von Neubauten und von Klein¬
wohnungshäusern um zwei Jahre verlängert wurden.
In liberaler Auslegung der Allerhöchsten Entschließung vom 12. Oktober
1820 (Erste Denkschrift, Seite 182) wurde von Fall zu Fall gestattet, solche
Räume, die Hausbesitzer unentgeltlich Gemeinden zur Einlagerung von Lebens¬
mitteln, Kohlen rc. überlassen, für die Dauer der gegenwärtigen außerordent¬
lichen Verhältnisse steuerfrei zu behandeln.
EXekutionserleichlerungerr.
Den besonderen Verhältnissen der vom Kriege unmittelbar betroffenen
Gebiete (s. oben „Direkte Steuern" S. 174 ff.) wurde durch eine Reihe von
bis 31. Dezember 1916 wirksamen Erleichterungen für die Steuerträger bei
der Steuereinhebung und Steuerexekution Rechnung getragen. Die
Verordnung- des Finanzministeriums vom 30. No¬
vember 1915, R. G. Bl. Nr. 358,
ermächtigt die Finanzlandesbehörden, in diesen Gebieten die allgemeine
Steuerexekution vorübergehend einzustellen, und ordnet die Stundung aller
voraussichtlich zur Abschreibung gelangenden Steuern an; sie setzt in Galizien
und in der Bukowina die Mahngebühren auf das in anderen Ländern übliche
Maß herab und ermächtigt die Finanzlandesbehörden aller vom Kriege un¬
mittelbar betroffenen Gebiete zur Nachsicht von Exekutionsgebühren, in berück¬
sichtigungswerten Fällen; für die Dauer der Sistierung der Steuerexekution
und der Tätigkeit der Steuerämter an ihrem Amtssitze werden Verzugs¬
zinsen von direkten Steuern und Stempel- und unmittelbaren Gebühren
überhaupt nicht berechnet und können von den Finanzlandesbehörden auch
sonst in berücksichtigungswerten Fällen nachgesehen werden. Rückstände an
direkten Steuern, Stempel- und unmittelbaren Gebühren können, wenn ihre
Einbringung den Nahrungsstand des Schuldners gefährden würde, falls aber
das Ertragsobjekt zugrunde gegangen ist, schon wenn die Einbringung über¬
haupt drückend erschiene, bis zur Grenze von 1.000 K von der Finanzlandes¬
behörde, darüber hinaus vom Finanzministerium abgeschrieben werden.