Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Erwerbsteuer der der öffent¬ 
lichen Rechnungslegung 
unterworfenen Unter¬ 
nehmungen. 
Einkommensteuer und 
Besoldungssteuer. 
Rentensteuer. 
Steuernachlässe nach 8 73, Absatz 2, P. St. werden von den Spezial¬ 
kommissionen, beziehungsweise der zweiten Instanz auf die Steuerbehörden 
erster Instanz übertragen. 
Die Erwerbsteuer der der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen 
Unternehmungen berücksichtigt Ertragsverminderungen bei der Steuer des 
nächsten Jahres in zulänglicher Weise; der geminderten Leistungsfähigkeit im 
laufenden Jahre wird dadurch Rechnung getragen, daß den Unternehmungen 
im Falle von Verlusten das Recht auf Bewilligung ratenweiser Steuer¬ 
zahlung oder Steuerstundung eingeräumt wird, zu der bei Steuerbeträgen 
bis 10.000 K und bei Stundungen bis zu drei Jahren die Finanzlandes¬ 
behörden ermächtigt werden. Einstellungen der Unternehmungen können inner¬ 
halb acht Wochen nach der Kundmachung der Finanzlandesbehörde ange¬ 
meldet werden, auch wenn die in 8 118 P. St. G. normierte Frist versäumt 
wurde, mit der Wirkung, daß die Steuer wie bei rechtzeitig eingebrachten 
Gesuchen von dem auf die Einstellung folgenden Vierteljahre abgeschrieben 
wird; solche Einstellungen sind bei noch nicht vorgeschriebenen Steuern durch 
Minderung der Vorschreibung zu berücksichtigen. 
Bei der Einkommensteuer und Besoldungssteuer wird Minderungen 
des Einkommens nach den allgemeinen Vorschriften in der Regel bei der 
Bemessung der nächstjährigen Steuer Rechnung getragen, daher sieht 8 232 
nur in ganz besonders berücksichtigungswerten Fällen noch eine Nachsicht oder 
Minderung der laufenden Steuer vor. Für die vom Kriege betroffenen 
Gebiete wird nun 8 232 P. St. G., Absatz 2, mit Wirksamkeit für die 
Jahre 1915 und 1916 ausdehnend dahin interpretiert, daß es eines direkten 
Beweises, daß solche Minderungen auf außerordentliche Umstände zurück¬ 
zuführen sind, nicht bedarf und daß es als Nachsichtsbedürftigkcit schon anzu¬ 
sehen ist, wenn die ungeminderte Steuerleistung im Haushalte des Steuer¬ 
pflichtigen drückend empfunden würde. Die Entscheidung über Ansuchen um 
Steuernachsicht wird von der Finanzlandesbehörde auf die Steuerbehörde 
erster Instanz übertragen. Das vereinfachte Verfahren erstreckt sich bei diesen 
Steuern auf die Abschreibungen wegen Todes des Steuerpflichtigen, Aufhören 
oder Herabsinken fester Dienstbezüge unter das die Steuerpflicht begründende 
Ausmaß und auf die erwähnten Nachsichten nach 8 232 P. St. G. In 
den Gemeinden der Gruppe A wird es von Amts wegen mittels Durchsicht 
der Eiuschätzungsregister, in den Gemeinden der Gruppe B auf Ansuchen, 
auch kumulativer Art, durchgeführt. Wenn die Vorschreibung noch nicht 
erfolgt ist, wird sie schon unter Berücksichtigung der Abschreibungsansprüche 
gemindert vorgenommen. 
Auch bei - der Rentensteuer werden in ausnahmsweiser sinngemäßer 
Anwendung des 8 232 P. St. G. bei Wegfall oder Minderung der 
renteusteuerpflichtigen Einnahmen Nachlässe eingeführt. Das vereinfachte 
Verfahren bezieht sich auf diese Nachlässe und auf die Abschreibungen wegen 
Todesfalls des Steuerpflichtigen und ist ähnlich wie bei der Einkommensteuer 
geordnet. 
Im Bemessnngsverfahren der direkten Stenern sorgt die Verordnung 
für eine Mitwirkung der Parteien bei Wiederaufnahme des Verfahrens 
wegen verlorengegangener Veranlagungs- und Einhebungsbehelfe, vereinfacht 
die Erhebungen bei der Bemessung der Hauszinssteuer und Hausklassensteuer,
	        
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