178
Erwerbsteuer der der öffent¬
lichen Rechnungslegung
unterworfenen Unter¬
nehmungen.
Einkommensteuer und
Besoldungssteuer.
Rentensteuer.
Steuernachlässe nach 8 73, Absatz 2, P. St. werden von den Spezial¬
kommissionen, beziehungsweise der zweiten Instanz auf die Steuerbehörden
erster Instanz übertragen.
Die Erwerbsteuer der der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen
Unternehmungen berücksichtigt Ertragsverminderungen bei der Steuer des
nächsten Jahres in zulänglicher Weise; der geminderten Leistungsfähigkeit im
laufenden Jahre wird dadurch Rechnung getragen, daß den Unternehmungen
im Falle von Verlusten das Recht auf Bewilligung ratenweiser Steuer¬
zahlung oder Steuerstundung eingeräumt wird, zu der bei Steuerbeträgen
bis 10.000 K und bei Stundungen bis zu drei Jahren die Finanzlandes¬
behörden ermächtigt werden. Einstellungen der Unternehmungen können inner¬
halb acht Wochen nach der Kundmachung der Finanzlandesbehörde ange¬
meldet werden, auch wenn die in 8 118 P. St. G. normierte Frist versäumt
wurde, mit der Wirkung, daß die Steuer wie bei rechtzeitig eingebrachten
Gesuchen von dem auf die Einstellung folgenden Vierteljahre abgeschrieben
wird; solche Einstellungen sind bei noch nicht vorgeschriebenen Steuern durch
Minderung der Vorschreibung zu berücksichtigen.
Bei der Einkommensteuer und Besoldungssteuer wird Minderungen
des Einkommens nach den allgemeinen Vorschriften in der Regel bei der
Bemessung der nächstjährigen Steuer Rechnung getragen, daher sieht 8 232
nur in ganz besonders berücksichtigungswerten Fällen noch eine Nachsicht oder
Minderung der laufenden Steuer vor. Für die vom Kriege betroffenen
Gebiete wird nun 8 232 P. St. G., Absatz 2, mit Wirksamkeit für die
Jahre 1915 und 1916 ausdehnend dahin interpretiert, daß es eines direkten
Beweises, daß solche Minderungen auf außerordentliche Umstände zurück¬
zuführen sind, nicht bedarf und daß es als Nachsichtsbedürftigkcit schon anzu¬
sehen ist, wenn die ungeminderte Steuerleistung im Haushalte des Steuer¬
pflichtigen drückend empfunden würde. Die Entscheidung über Ansuchen um
Steuernachsicht wird von der Finanzlandesbehörde auf die Steuerbehörde
erster Instanz übertragen. Das vereinfachte Verfahren erstreckt sich bei diesen
Steuern auf die Abschreibungen wegen Todes des Steuerpflichtigen, Aufhören
oder Herabsinken fester Dienstbezüge unter das die Steuerpflicht begründende
Ausmaß und auf die erwähnten Nachsichten nach 8 232 P. St. G. In
den Gemeinden der Gruppe A wird es von Amts wegen mittels Durchsicht
der Eiuschätzungsregister, in den Gemeinden der Gruppe B auf Ansuchen,
auch kumulativer Art, durchgeführt. Wenn die Vorschreibung noch nicht
erfolgt ist, wird sie schon unter Berücksichtigung der Abschreibungsansprüche
gemindert vorgenommen.
Auch bei - der Rentensteuer werden in ausnahmsweiser sinngemäßer
Anwendung des 8 232 P. St. G. bei Wegfall oder Minderung der
renteusteuerpflichtigen Einnahmen Nachlässe eingeführt. Das vereinfachte
Verfahren bezieht sich auf diese Nachlässe und auf die Abschreibungen wegen
Todesfalls des Steuerpflichtigen und ist ähnlich wie bei der Einkommensteuer
geordnet.
Im Bemessnngsverfahren der direkten Stenern sorgt die Verordnung
für eine Mitwirkung der Parteien bei Wiederaufnahme des Verfahrens
wegen verlorengegangener Veranlagungs- und Einhebungsbehelfe, vereinfacht
die Erhebungen bei der Bemessung der Hauszinssteuer und Hausklassensteuer,