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Grundsteuer.
Allgemeine Erwerbsteuer.
Flüchtlingen oder Personen, die über behördlichen Auftrag ihre Wohnung ver¬
lassen mußten, der Mietzins nachgelassen wurde; erfolgt dieser Verzicht auf den
Zins nicht oder ist der Nachweis vorläufig nicht zu erbringen, so tritt zunächst
Stundung ein.
- Im vereinfachten Verfahren wegen Steuerabschreibung veranlassen in
den Gemeinden der Gruppe A die Finanzbehörden die Anmeldung der
Ansprüche durch den Gemeindevorsteher; in den Städten, die zur Gänze
der Hauszinssteuer unterliegen und besonders stark betroffen worden sind
wird vorläufig überhaupt die halbe Hauszinssteuer und der verhältnismäßige
Teil aufgelaufener Verzugszinsen abgeschrieben, so daß sich die Anmeldung
nur auf die darüber hinausgehenden Schäden-beschränkt, während die Parteien,
wenn ihre Zinsausfälle durch Leerstehungen nicht einmal diese Grenzen
erreichen, die Berichtigung der Abschreibung nachträglich zu veranlassen haben.
In der Gruppe B bleibt die Anmeldung den Steuerpflichtigen, Gruppen solcher
oder dem Gemeindevorsteher überlassen. Das Erhebungsverfahren ist außer¬
ordentlich vereinfacht. Abschreibungsansprüche sind, wenn die betreffende Steuer
noch nicht bemessen ist, womöglich schon bei der Vorschreibung zu berück¬
sichtigen.
Bei der Grundsteuer von landwirtschaftlichen Kulturen erstreckt sich das
vereinfachte Verfahren sowohl auf die besonderen Beschädigungen durch den
Krieg, die im weitesten Sinne gefaßt werden, als auch auf die Elementarschäden.
Steuerabschreibungen werden in dem weit über das Elementarschadensgesetz
hinausgehenden Maße im Verhältnisse der Schädigung des Naturalertrages, der
nach Zehnteln nach oben abgerundet wird, gewährt. Maßgebend ist der Ertrag
der in einer Katastralgemeinde gelegenen Parzellen eines Besitzers, die Ab¬
schreibung findet aber schon statt, wenn, die Schädigung nur ein Viertel des
Ertrages einer einzigen Parzelle erreicht. Eine besondere Begünstigung der
kleinsten Grundbesitzer bedeutet es, daß bei Besitzungen bis zu zwei Hektar
auch bei der geringsten Schädigung die ganze Grundsteuer abgeschrieben wird.
Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Gebäudesteuer.
Das Recht zur Entscheidung wird, während gegenwärtig bei Elementar¬
schäden die Finanzlandesbehörde entscheidet, auf die Steuerbehörde erster
Instanz übertragen; diese entscheidet endgültig, doch ist eine entsprechende»
Kontrolle durch die Finanzlandesbehörde vorgesehen. Ähnlich vereinfacht ist
das Verfahren bei Grundsteuerfreilassungen für mehrere Jahre, während bei
Beschädigung des Waldlandes das Verfahren bis nach Feststellung der den
Waldbesitzern gewährten Entschädigungen vertagt wird, vorläufig jedoch ver¬
hältnismäßige Steuerstundungen gewährt werden.
Bei der allgemeinen Erwerbsteuer werden Erwerbsteuerlöschungen für
dauernd und vollständig eingestellte Betriebe nach § 67 des Personalsteuer¬
gesetzes und Erwerbsteuerlöschnngen für zeitweilig eingestellte Betriebe nach
der Kaiserlichen Verordnung vom 29. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 293,
in den Gemeinden der Gruppe A von Amts wegen, in jenen der Gruppe B
auf Ansuchen der Steuerpflichtigen, welche Ansuchen auch gruppenweise oder
vom Gemeindevorsteher eingebracht werden können, durchgeführt. Zur Er¬
wirkung von Erwerbsteuernachlässen wegen Betriebsstörungen nach der berufenen
Kaiserlichen Verordnung können statt individueller Gesuche .auch Kumulativ¬
gesuche eingebracht werden und die Entscheidungen über diese sowie über
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