Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Grundsteuer. 
Allgemeine Erwerbsteuer. 
Flüchtlingen oder Personen, die über behördlichen Auftrag ihre Wohnung ver¬ 
lassen mußten, der Mietzins nachgelassen wurde; erfolgt dieser Verzicht auf den 
Zins nicht oder ist der Nachweis vorläufig nicht zu erbringen, so tritt zunächst 
Stundung ein. 
- Im vereinfachten Verfahren wegen Steuerabschreibung veranlassen in 
den Gemeinden der Gruppe A die Finanzbehörden die Anmeldung der 
Ansprüche durch den Gemeindevorsteher; in den Städten, die zur Gänze 
der Hauszinssteuer unterliegen und besonders stark betroffen worden sind 
wird vorläufig überhaupt die halbe Hauszinssteuer und der verhältnismäßige 
Teil aufgelaufener Verzugszinsen abgeschrieben, so daß sich die Anmeldung 
nur auf die darüber hinausgehenden Schäden-beschränkt, während die Parteien, 
wenn ihre Zinsausfälle durch Leerstehungen nicht einmal diese Grenzen 
erreichen, die Berichtigung der Abschreibung nachträglich zu veranlassen haben. 
In der Gruppe B bleibt die Anmeldung den Steuerpflichtigen, Gruppen solcher 
oder dem Gemeindevorsteher überlassen. Das Erhebungsverfahren ist außer¬ 
ordentlich vereinfacht. Abschreibungsansprüche sind, wenn die betreffende Steuer 
noch nicht bemessen ist, womöglich schon bei der Vorschreibung zu berück¬ 
sichtigen. 
Bei der Grundsteuer von landwirtschaftlichen Kulturen erstreckt sich das 
vereinfachte Verfahren sowohl auf die besonderen Beschädigungen durch den 
Krieg, die im weitesten Sinne gefaßt werden, als auch auf die Elementarschäden. 
Steuerabschreibungen werden in dem weit über das Elementarschadensgesetz 
hinausgehenden Maße im Verhältnisse der Schädigung des Naturalertrages, der 
nach Zehnteln nach oben abgerundet wird, gewährt. Maßgebend ist der Ertrag 
der in einer Katastralgemeinde gelegenen Parzellen eines Besitzers, die Ab¬ 
schreibung findet aber schon statt, wenn, die Schädigung nur ein Viertel des 
Ertrages einer einzigen Parzelle erreicht. Eine besondere Begünstigung der 
kleinsten Grundbesitzer bedeutet es, daß bei Besitzungen bis zu zwei Hektar 
auch bei der geringsten Schädigung die ganze Grundsteuer abgeschrieben wird. 
Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Gebäudesteuer. 
Das Recht zur Entscheidung wird, während gegenwärtig bei Elementar¬ 
schäden die Finanzlandesbehörde entscheidet, auf die Steuerbehörde erster 
Instanz übertragen; diese entscheidet endgültig, doch ist eine entsprechende» 
Kontrolle durch die Finanzlandesbehörde vorgesehen. Ähnlich vereinfacht ist 
das Verfahren bei Grundsteuerfreilassungen für mehrere Jahre, während bei 
Beschädigung des Waldlandes das Verfahren bis nach Feststellung der den 
Waldbesitzern gewährten Entschädigungen vertagt wird, vorläufig jedoch ver¬ 
hältnismäßige Steuerstundungen gewährt werden. 
Bei der allgemeinen Erwerbsteuer werden Erwerbsteuerlöschungen für 
dauernd und vollständig eingestellte Betriebe nach § 67 des Personalsteuer¬ 
gesetzes und Erwerbsteuerlöschnngen für zeitweilig eingestellte Betriebe nach 
der Kaiserlichen Verordnung vom 29. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 293, 
in den Gemeinden der Gruppe A von Amts wegen, in jenen der Gruppe B 
auf Ansuchen der Steuerpflichtigen, welche Ansuchen auch gruppenweise oder 
vom Gemeindevorsteher eingebracht werden können, durchgeführt. Zur Er¬ 
wirkung von Erwerbsteuernachlässen wegen Betriebsstörungen nach der berufenen 
Kaiserlichen Verordnung können statt individueller Gesuche .auch Kumulativ¬ 
gesuche eingebracht werden und die Entscheidungen über diese sowie über 
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