Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Gebäudesteuer. 
Die 
Verordnung des Finanzministeriums vom 30. Novem¬ 
ber 1915, R. G. Bl. Nr. 358, 
enthält die Durchführungsbestimmungen zu dieser Kaiserlichen Verordnung und 
zugleich eine Zusammenfassung der für die vom Kriege betroffenen Gebiete 
durch abgesonderte Verfügungen angeordneten Erleichterungen. Als vom Kriege 
betroffene Gebiete gelten danach: Die politischen Bezirke Spittal, Villach und 
Hermagor des Herzogtumes Kärnten; die gefürstete Grafschaft Görz und 
Gradiska; die Stadt Triest samt Gebiet; der politische Bezirk Pola und die 
Stadtgemeinde Rovigno der Markgrafschaft Istrien; die politischen Bezirke 
Ampezzo, Borgo, Brixen, Bozen, Brnneck, Cavalese, Cles, Lienz, Meran, 
Mezzolombardo, Primiero, Riva, Rovereto, Schlanders, Tione und Trient, 
dann die Stadtgemeinden Bozen, Rovereto und Trient der gefürsteten Graf¬ 
schaft Tirol; das Königreich Galizien mit Lodomerien und dem Großherzogtmn 
Krakau, mit Ausnahme der politischen Bezirke Biaka, Chrzanöw, Oswixcim, 
Wadowice und Zywiec; das Herzogtum Bukowina; der politische Bezirk 
Cattaro des Königreiches Dalmatien. 
Die Gemeinden in diesen Gebieten werden von den Finanzlandes¬ 
behörden nach freiem Ermessen in zwei Gruppen geteilt: Die Gruppe A hat 
jene Gemeinden zu umfassen, in denen die Schädigungen den größeren oder doch 
einen sehr beträchtlichen Teil der Ertragsobjekte getroffen haben, während 
zur Gruppe B die übrigen Gemeinden gehören. Die Unterscheidung hat 
Bedeutung für das vereinfachte Verfahren für Steuerabschreibungen, das nach 
Wiederaufnahme der Tätigkeit der Behörden und Rückkehr der flüchtigen 
Bevölkerung durch eine Kund.machung der Finanzlandesbehörde eingeleitet wird. 
In den Gemeinden der Gruppe A wird das Verfahren bei den meisten 
Steuergattungen von den Finanzbehörden von Amts wegen eingeleitet, während 
die Einleitung in der Gruppe B den Beschädigten, Gruppen solcher oder den 
Geuleindevorstehern überlassen bleibt. Dieses einmalige vereinfachte Verfahren 
stndet auf alle in der Verordnung bei den einzelnen Steuergattungen angeführten 
Arten von Steuerabschreibungen, auch auf solche, die nicht durch den Krieg 
begründet werden, Anwendung, wenn der sie begründende Anspruch vor Kriegs¬ 
beginn oder während des Krieges eingetreten ist, soweit die Frist zur An¬ 
meldung nicht bereits vor Kriegsbeginn abgelaufen ist; dadurch werden die 
durch den Krieg entschuldbaren Fristversäumnisse der Parteien wirkungslos. 
Bei der Gebäudesteuer erstreckt sich das erwähnte vereinfachte Verfahren 
auf die Abschreibungen an der Hausklassensteuer wegen Kriegsschäden und auf 
alle Abschreibungen an der Hauszinssteuer und fünfprozentigen Steuer wegen 
Leerftehung; auf diese letzteren haben — abweichend von den allgemeinen 
Grundsätzen — auch die Hauseigentümer Anspruch, die geflüchtet sind oder 
ihre Wohnung über Auftrag der Behörde verlassen mußten, auch wenn Ein¬ 
richtung usw. in der Wohnung verblieben ist, ferner jene, die ihre Wohnung 
unentgeltlich Militärpersonen, Flüchtlingen re. überlassen haben. Bei den Ab¬ 
schreibungen wegen Uneinbringlichkeit des Mietzinses bleibt es bei dem nor¬ 
malen Verfahren, doch werden diese Abschreibungen in weitherziger Inter¬ 
pretation der geltenden gesetzlichen Bestimmungen außer in den bereits in der 
ersten Denkschrift (S. 181/182) angeführten Fällen auch dann zugelassen, wenn
	        
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