Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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B. Gebührenentrichtung bei 
Kriegslieferungsverträgen. 
C. Refornr der Erb- und 
Schenkungsgebühren, der Ge¬ 
richts- und der Versicherungs¬ 
gebühren. 
I). Kleinverschleiß der mit der 
Bezeichnung „k. u. k. Militär¬ 
verwaltung" überdruckten bos- 
nisch-hercegovinischen Stem¬ 
pelmarken in Wien. 
Maßnahmen zugunsten der 
vom Kriege betroffenen Ge¬ 
biete. 
Um die Gebührenentrichtung von den während der Kriegszeit ge¬ 
schlossenen oder zur Durchführung gelangenden Lieferungs-, Bau- und 
sonstigen Werkverträgen zu sichern, die für die Mitkontrahenten des Ärars 
eine Quelle reichlicher, leicht und rasch erzielter Gewinne bilden, und um der 
Umgehung der Gebührenpflicht dieser Verträge mit sicherem Erfolge entgegen¬ 
zutreten, wurde mit der 
Kaiserlichen Verordnung vom 23. August 1915, 
R. G. Bl. Nr. 271, 
verfügt, daß die von den genannten Vertrügen zu entrichtende Gebühr 
.(neben der Empfangsbestätigungsgebühr) auf Grundlage der jeweils zur 
Auszahlung oder Gutschreibung gelangenden Verdienstsummen zu leisten ist, 
und zwar ohne Unterschied, ob über den Vertrag eine Rechtsurkunde errichtet 
wurde oder nicht. 
Die Anforderungen, welche gegenwärtig in stetig wachsendem Ausmaße 
an die Staatsfinanzen herantreten und welche — abgesehen von den speziellen 
Kriegskosten — auch auf die laufende budgetäre Gebarung ihre Rückwirkung 
ausüben, veranlaßten die Regierung, behufs ergiebigerer Gestaltung der Ge¬ 
bühreneinnahmen vier 
Kaiserliche Verordnungen vom 15. September 1915, 
R. G. Bl. Nr. 278, 279 und 280, dann vom 30. De¬ 
zember 1915, R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1916, 
zu erwirken, welche die Reform der Erb- und Schenkungsgebühren, der Gerichts- 
itnb der Versicherungsgebühren, sowie die Einführung von Erbgebührenzuschlägen 
zum Gegenstände haben imd durch welche im ganzen ein Mehrertrag von 
jährlich ungefähr 23 Millionen Kronen erzielt werden dürste. 
Die Stempelpflicht von Eingaben, welche bei den Behörden des k. u. k. 
Okkupationsgebietes überreicht werden, kann nur durch Verwendung der im 
k. u. k. Okkupationsgebiete eingeführten, mit der Bezeichnung „k. u. k. 
Militärverwaltung" überdruckten bosnisch-hercegovinischen Stempelmarken 
erfüllt werden. Um den Parteien den Bezug der vorgeschriebenen Stempel¬ 
marken in Österreich zu ermöglichen, wurde mit der 
Verordnung des Finanzministeriums vom 27. Novem¬ 
ber 1915, R. G. Bl. Nr. 382, 
ein Kleinverschleiß der im k. u. k. Okkupationsgebiete eingeführten Stempel¬ 
marken beim Stempelamte in Wien errichtet. 
Direkte Steuern. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 179 ff.) 
Die von der Regierung bereits früher getroffenen Steuermaßnahmen 
trugen den durch den Krieg im ganzen Staatsgebiete geschaffenen Verhält¬ 
nissen Rechnung. Weiterhin machte sich aber die Notwendigkeit geltend, für 
die infolge vorübergehender Besetzung durch den Feind, der Evakuierung 
der Bevölkerung oder der kriegerischen Operationen unmittelbar betroffenen 
Gebiete noch besonders vorzusorgen. Diese besonderen Vorkehrungen sind 
teils materieller, teils formaler Natur.
	        
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