Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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c) bei Wechselprotesten. 
d) bei Zeichmmg der dritten 
österreichischen Kriegsanleihe. 
e) im Verfahren bei Veran¬ 
lagung direkter Steuern und 
sonstiger öffentlicher Abgaben. 
Die 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 22. De¬ 
zember l915 über die Stundung privatrechtlicher 
Geldforderungen gegen Schuldner in Galizien und in 
der Bukowina, R. G. Bl. Nr. 385, 
sieht unter anderem für Wechsel Erleichterungen bei der Protesterhebung 
wegen Nichtleistung von Teilzahlungen vor, indem der Protest ersetzt werden 
kann enttveder durch eine Erklärung des Akzeptanten (Bezogenen), des Aus¬ 
stellers des eigenen Wechsels oder des Domiziliaten oder durch eine Erklärung 
des Wechselinhabers, wenn er eine passiv scheckfähige Person ist. 
Nach § 32 der Verordnung sind die angeführten Erklärungen kein 
Gegenstand der Gebühr. Ferner wurde daselbst, um den Protest zu verbilligen, 
auf Grund der im §16 der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Dezember 
1915, R. G. Bl. Nr. 384, erteilten Ermächtigung ausgesprochen, daß eine 
weitere Protestgcbühr nach Tarifpost 116, lit. g, des Gesetzes vom 13. Dezember 
1862, R. G. Bl. Skr. 89, nicht zu leisten ist, wenn bereits einmal 'anläßlich 
der Nichtleistung einer früheren Teilzahlung eine solche Gebühr entrichtet wurde. 
Mit der 
Kaiserlichen Verordnung vom 13. Oktober 1915, 
R. G. Bl. Nr. 305, 
wurden für Zwecke der Zeichnung der dritten österreichischen Kriegsanleihe 
Gebührenbefreiungen gewährt, welche sich auf die aus diesem Anlasse abzu¬ 
schließenden Hypothekardarlehensgeschäfte und ihre grnndbücherliche Sicher¬ 
stellung, ans die Verpsändung und Abtretung von Hypothekarforderungen, auf 
die Belehnung der Kriegsanleihetitrcs und anderer Wertpapiere behufs 
Beschaffung der für die Zeichnung der Kriegsanleihe erforderlichen Geld¬ 
mittel sowie auf die Gesuche au die Pflegschafts- und Stiftungsbchörden 
um Zustimmung zur Zeichnung dieser Kriegsanleihe und Erfolglassung der 
zu ihrer Bezahlung erforderlichen Vermögenschaften beziehen. 
Im § 6 der 
Verordnung des Finanzministeriums vom 30. November 
1915, R. G. Bl. Nr. 358, 
betreffend die Abschreibungen und das Verfahren bei Veranlagung direkter 
Steuern sowie die Einhebung von Abgaben in den vom Kriege betroffenen 
Gebieten, wurde ausgesprochen, daß den in dieser Verordnung erwähnten 
Eingaben (Ansuchen, Einschreiten, Anzeigen, Einwendungen, Erklärungen, 
Bekenntnisse), den diese Eingaben vertretenden Protokollen, dann Rekursen 
und sonstigen Schriften, die im Zuge des in dieser Verordnung geregelten 
Verfahrens errichtet werden, die Gebührenfrcihcit zukommt; weiter wurde 
in den §§ 55 bis 58 der erwähnten Verordnung die Finanzlandesbehördc 
ermächtigt, in bestimmten Gebieten und unter bestimmten Voraussetzungen 
die allgemeine Steuerexekntion für die Dauer der kriegerischen Ereignisse 
einzustellen, Exekutionsgebühren nachzusehen und die Nachsicht der Verzugs¬ 
zinsen sowie die Abschreibung von. Rückständen an Stempel- und unmittel¬ 
baren Gebühren zu bewilligen.
	        
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