Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

167 
Beschaffung von Markguthabungen. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 171.) 
Wien, 
Durch eine mit Berliner Banken getroffene Vereinbarung <1. d. ~—~ 
Berlin, 
25. Juni 
8Juli 1915 hat die Finanzverwaltung gegen Ausstellung von einjährigen 
Schatzwechseln eine Anleihe im Betrage von 305 Millionen Mark auf¬ 
genommen. Die Berliner Banken haben hierbei 180 Millionen Mark Schatz¬ 
wechsel fix übernonlinen und für weitere Schatzwechsel bis zum Betrage von 
125 Millionen Mark eine Option erworben: das Optionsrecht wurde im 
November 1915 ausgeübt. 
Diese Anleihe diente, wie die im November 1914 aufgenommene, in 
erster Linie der Erleichterung der Abwicklung der Zahlungen nach dem 
Deutschen Reiche. 
Aus Grund derselben Vereinbarungen haben die Berliner Banken die 
am 19. November 1915 fällig gewordenen Schatzwechsel der Finanzverwaltung 
vom November 1914 auf ein Jahr prolongiert. 
Zweite Kriegsanleihe. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 171.) 
Wie bereits in der ersten Denkschrift bemerkt worden ist, wurden Ver¬ 
fügungen zur Erleichterung der Behebung der Zinsen der Kriegsanleihen in 
Aussicht genommen. Diese sind inzwischen getroffen worden. Für die erste und 
zweite Kriegsanleihe wird seit 1. Oktober 1915 auf Grund der 
Verordnung des Finanz-, Justiz- und Handelsministe¬ 
riums im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungs¬ 
höfe vom 24. Juli 1915, R. G. Bl. Nr. 212, 
die Zahlung der Zinsen der auf bestimmte Namen lautenden (vinkulierten) 
Obligationen für Rechnung der Staatsschuldenverwaltung im Wege der Postspar¬ 
kasse vollzogen, sofern nicht seitens der bezugs(behebungs)berechtigten Parteien 
die Auszahlung nach den bisherigen Modalitäten ausdrücklich begehrt wurde. 
Die bereits im Prospekte angekündigten Bestimmungen über die Einlösung 
der Zinsencoupons der Kriegsanleihen durch die Postämter wurden mit der 
Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen 
mit dem Finanzministerium vom 13. September 1915, 
R. G. Bl. Nr. 274, 
erlassen. Zufolge dieser Verordnung sind die Postämter in Orten, wo sich kein 
ärarisches Postamt befindet, mit der Einlösung der Coupons von den Stücken 
zu 100 X, 200 K, 1000 K und 2000 K der ersten und zweiten Kriegs¬ 
anleihe betraut. Im Bedarfsfälle kann auch anderen Postämtern (also auch 
ärarischen Postämtern) die Couponseinlösung übertragen werden. Zu einer 
allgemeinen Ermächtigung der ärarischen Postämter zur Einlösung der 
Coupons der Kriegsanleihen lag kein Anlaß vor, da in den Orten, in denen 
sich ärarische Postämter befinden, in der Regel Banken, Bankfilialen oder 
Wechselstuben bestehen, bei denen die Coupons der Staatsschuld vom 
Publikum ohne Schwierigkeit verwertet werden können.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.