137
durch die Tätigkeit dieser Vertretungskörper unterbunden und insbesondere
die finanzielle Gebarung der zweiten Genossenschaftsgruppen ernstlich ge¬
fährdet wird.
Die
Kaiserliche Verordnung vom 3. Oktober 1915, R. G. Bl.
Nr. 312,
verlängert daher die Amtsdauer der gewählten Geschäftsträger der Bergbau¬
genossenschaften bis zu einem seinerzeit vom Minister für öffentliche Arbeiten
zu bestimmenden Zeitpunkte. Ferner wird für die Dauer der Wirksamkeit der
Kaiserlichen Verordnung den Ausschüssen beider Genossenschaftsgruppen das
Recht eingeräumt, für Ausschußmitglieder, die an der Ausübung ihrer Amts¬
tätigkeit verhindert sind, nötigenfalls neue Ersatzmänner zuzuwählen und in
Angelegenheiten, welche gesetz- oder statutenmäßig der Gruppenversammlung
vorbehalten sind, soweit es zur Aufrechthaltung der ordentlichen Geschäfts¬
führung der Gruppe erforderlich ist, rechtsgültig Beschlüsse zu fassen. Zur
Gültigkeit solcher Beschlüsse sind außer dem Nachweise der statutenmäßigen
Einberufung und der Beschlußfähigkeit des Ausschusses die Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder und die Geneh¬
migung der Berghauptmannschaft erforderlich.