Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

136 
offen geblieben, ob unter „Militärdienst" lediglich der Dienst im österreichisch¬ 
ungarischen Heere oder — wie im gegenwärtigen Kriege, in welchem 
Deutsche in österreichisch-ungarischen und Österreicher sowie Ungarn in 
deutschen Heeresverbänden kämpfen — auch die Kriegsdienstleistung im 
deutschen Heere zu verstehen sei. Durch obige Kaiserliche Verordnung ist daher 
festgesetzt worden, daß die erwähnte Begünstigung auch auf alle Brnderlade- 
mitglieder auszudehnen sei, welche im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen 
Reiche Dienste der oben genannten Art leisten. 
Durch die damit bewirkte vollständige Gleichstellung der Bruderlade¬ 
mitglieder österreichischer und deutscher Staatsangehörigkeit sind die Bedin¬ 
gungen für die Ausdehnung der über die Bestimmungen des allgemeinen 
Knappschaftsgesetzes hinausgehenden Begünstigungen des preußischen Knapp- 
ichaftskriegsgesetzes vom 26. März 1915 auf die bei den deutschen Berg¬ 
bauen vor Ausbruch des Krieges beschäftigt gewesenen und mmmehr jur 
Kriegsdienstleistung eingerückten Knappschaftskassemitglieder österreichischer 
Staatsangehörigkeit geschaffen worden. Die Ausdehnung der Bestimmungen 
des Z 9 des österreichischen Bruderladegesetzes auf die Bruderlademitglieder 
deutscher Staatsangehörigkeit wurde, analog der Bestimmung des § 11 des 
preußischen Knappschaftskriegsgesetzes, rückwirkend vom 1. August 1914 an 
bis zu einem von der Regierung zu bestimmenden Zeitpunkte, in welchem 
diese Verfügung wieder außer Kraft treten soll, festgesetzt. Auf Grund dieser 
Kaiserlichen Verordnung hat das königlich preußische Ministerium für Handel 
und Gewerbe die Ausdehnung der Vorschriften des preußischen Knappschafts¬ 
kriegsgesetzes auf die Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie 
und für die dieser Monarchie unmittelbar oder mittelbar geleisteten Kriegs-, 
Sanitäts- oder ähnlichen Dienste, und zwar gleichfalls rückwirkend vom 
1. August 1914 an verfügt. 
Versorgung der im Kriege Es sind Erhebungen im Zuge, die unter Berücksichtigung der allgemeinen 
invalid gewordenen Berg- Normen über die Versorgung der Kriegsinvaliden und der Vorschriften der 
arbeiter. Bruderladegesetze und der Bruderladestatuten die Regelung der Versorgung 
der im Kriege invalid gewordenen Bergarbeiter und der Provisionsansprüche 
der Hinterbliebenen nach int Kriege gefallenen Bergarbeitern zum Gegenstand 
haben. 
Bergbaugenoffenschaften. 
Administrative Maßnahmen. Die durch der: Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhält¬ 
nisse haben auch auf die Geschäftsführung der nach dem Gesetze vom 
14. August 1896, R. G. Bl. Nr. 156, errichteten Bergbaugenossenschaften 
Einfluß genommen. Bei vielen Bergbaugenossenschaften ist die Amtsdauer 
der gewählten Geschäftsträger abgelaufen und sollten daher Neuwahlen durch¬ 
geführt werden. Die Vornahme dieser Wahlen empfiehlt sich gegenwärtig 
aber nicht, weil viele Genossenschaftsmitglieder zum Kriegsdienste eingerückt 
sind und, wenn die Wahlen durchgeführt werden würden, ihres Wahlrechtes 
für die nächste Wahlperiode verlustig gehe:: würden. Auch ist es manchen 
Bergbaugenossenschasten infolge der Einberufung zahlreicher Genossenschafts¬ 
mitglieder zum Kriegsdienste unmöglich geworden, beschlußfähige Vorstands¬ 
und Ausschußsitzungen sowie Versammlungen der Gruppen abzuhalten, wo-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.