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offen geblieben, ob unter „Militärdienst" lediglich der Dienst im österreichisch¬
ungarischen Heere oder — wie im gegenwärtigen Kriege, in welchem
Deutsche in österreichisch-ungarischen und Österreicher sowie Ungarn in
deutschen Heeresverbänden kämpfen — auch die Kriegsdienstleistung im
deutschen Heere zu verstehen sei. Durch obige Kaiserliche Verordnung ist daher
festgesetzt worden, daß die erwähnte Begünstigung auch auf alle Brnderlade-
mitglieder auszudehnen sei, welche im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen
Reiche Dienste der oben genannten Art leisten.
Durch die damit bewirkte vollständige Gleichstellung der Bruderlade¬
mitglieder österreichischer und deutscher Staatsangehörigkeit sind die Bedin¬
gungen für die Ausdehnung der über die Bestimmungen des allgemeinen
Knappschaftsgesetzes hinausgehenden Begünstigungen des preußischen Knapp-
ichaftskriegsgesetzes vom 26. März 1915 auf die bei den deutschen Berg¬
bauen vor Ausbruch des Krieges beschäftigt gewesenen und mmmehr jur
Kriegsdienstleistung eingerückten Knappschaftskassemitglieder österreichischer
Staatsangehörigkeit geschaffen worden. Die Ausdehnung der Bestimmungen
des Z 9 des österreichischen Bruderladegesetzes auf die Bruderlademitglieder
deutscher Staatsangehörigkeit wurde, analog der Bestimmung des § 11 des
preußischen Knappschaftskriegsgesetzes, rückwirkend vom 1. August 1914 an
bis zu einem von der Regierung zu bestimmenden Zeitpunkte, in welchem
diese Verfügung wieder außer Kraft treten soll, festgesetzt. Auf Grund dieser
Kaiserlichen Verordnung hat das königlich preußische Ministerium für Handel
und Gewerbe die Ausdehnung der Vorschriften des preußischen Knappschafts¬
kriegsgesetzes auf die Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie
und für die dieser Monarchie unmittelbar oder mittelbar geleisteten Kriegs-,
Sanitäts- oder ähnlichen Dienste, und zwar gleichfalls rückwirkend vom
1. August 1914 an verfügt.
Versorgung der im Kriege Es sind Erhebungen im Zuge, die unter Berücksichtigung der allgemeinen
invalid gewordenen Berg- Normen über die Versorgung der Kriegsinvaliden und der Vorschriften der
arbeiter. Bruderladegesetze und der Bruderladestatuten die Regelung der Versorgung
der im Kriege invalid gewordenen Bergarbeiter und der Provisionsansprüche
der Hinterbliebenen nach int Kriege gefallenen Bergarbeitern zum Gegenstand
haben.
Bergbaugenoffenschaften.
Administrative Maßnahmen. Die durch der: Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhält¬
nisse haben auch auf die Geschäftsführung der nach dem Gesetze vom
14. August 1896, R. G. Bl. Nr. 156, errichteten Bergbaugenossenschaften
Einfluß genommen. Bei vielen Bergbaugenossenschaften ist die Amtsdauer
der gewählten Geschäftsträger abgelaufen und sollten daher Neuwahlen durch¬
geführt werden. Die Vornahme dieser Wahlen empfiehlt sich gegenwärtig
aber nicht, weil viele Genossenschaftsmitglieder zum Kriegsdienste eingerückt
sind und, wenn die Wahlen durchgeführt werden würden, ihres Wahlrechtes
für die nächste Wahlperiode verlustig gehe:: würden. Auch ist es manchen
Bergbaugenossenschasten infolge der Einberufung zahlreicher Genossenschafts¬
mitglieder zum Kriegsdienste unmöglich geworden, beschlußfähige Vorstands¬
und Ausschußsitzungen sowie Versammlungen der Gruppen abzuhalten, wo-