Um die dargelegten Ziele unter den obwaltenden außerordentlichen
Verhältnissen zu erreichen, erschien es der Regierung nach reiflicher Erwägung
auch der anderen Möglichkeiten als unbedingt notwendig, zu einer Maßnahme
zu greifen, durch welche das Rohöl der freien Verfügung der Besitzer unter
voller Wahrung ihrer berechtigten Interessen entzogen und der Disposition
des Staates unterstellt worden ist. Hierfür war auch die Erwägung ma߬
gebend, daß eine solche Maßnahme der Regierung ein Mittel in die Hand
geben würde, den seit jeher bestehenden, vielfach willkürlichen Preisschwankungen
des Rohöles wirksam vorzubeugen und in der Rohölindustrie die bis jetzt
vermißte Ordnung vorzubereiten.
Durch die
Kaiserliche Verordnung vom 10. August 1915, R. G. Bl.
Nr. 239,
ttmrbe nun das gesamte, nach dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung
im Jnlande gewonnene Rohöl (Erdöl) zugunsten des Staates beschlagnahmt.
Von der Beschlagnahme der Rohölvorräte wurde, soweit sich diese
nicht im Besitze der Unternehmungen des feindlichen Auslandes befinden, in
der Kaiserlichen Verordnung Abstand genommen, um den Abschub dieser Vor¬
räte, welche von den im Hinterlande befindlichen Raffinerien zum größten
Teil bereits angekauft waren, zu diesen Raffinerien nicht zu stören.
Auf wohlerworbene Rechte wurde innerhalb der durch den Zweck der
Beschlagnahme gezogenen Grenzen volle Rücksicht genommen; insbesondere ist
auch die Freigabe des Rohöles vorgesehen.
Im Hinblick ans das eminente öffentliche Interesse, welches der Auf-
rechthaltung der Rohölproduktion zukommt, wurde eine Bestimmung getroffen,
wonach* jeder Werksbesitzer (Gewinnungsberechtigte) zur Aufnahme oder
Fortsetzung des regelrechten Betriebes seines Erdölbergbaues verhalten
werden kann.
Da die Werksbesitzer die Pflicht zur Verwahrung des beschlagnahmten
Rohöles trifft, winde den Unternehmungen zur Leitung (pipelines) und Ein¬
lagerung von Rohöl die Verpflichtung zur Verwahrung des letzteren auferlegt
und dem Ministerium eine Jngerenz auf die Überlassung der Lagerräume
für diese Zwecke und auf die Bestimmung der Vergütung hierfür eingeräumt.
Durch die Bestimmung, daß die Zuweisung von Rohöl an bestimmte
Stellen durch das Ministerium erfolgen kann, ist jeder Raffinerie die
Möglichkeit gegeben, sich mit diesem Rohprodukte zu versorgen.
Die Festsetzung des Rohölpreises wird in erster Linie der freien Ver¬
einbarung der Interessenten überlassen. Nur wenn eine solche nicht zustande
kommt, wird der Preis von der Regierung nach fachmännischem Ermessen
festgesetzt werden.
Zur Sicherstellung des Erfolges der Beschlagnahme wurden in der
Kaiserlichen Verordnung die erforderlichen Konirollmaßnahmen und Straf¬
bestimmungen vorgesehen.
Die
Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten
im Einvernehmen mit dem Handelsministerium und