Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Sperrmaßnahmen, 
Erzeugungtz und Abgabe¬ 
pflicht. 
Höchstpreise. 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 18. Dezember 1915 
über die Regelung des Verkehres mit Mineralöl¬ 
produkten, Benzol und Teerölen, R. G. Bl. Nr. 377, 
erlassen. 
Die Verordnung schrieb zunächst vor, daß über die Vorräte an Rohöl, 
Mineralölprodukten jeder Art, Benzol und Teerölen nach dem Stande vom 
1. und 15. jeden Monates dem Handelsministerium Anzeigen zu erstatten 
sind. Weiter wurden Benzin, Gasöl, Zylinderöl, Vulkanöl, Benzol und 
Teeröle mit der Wirkung unter Sperre gelegt, daß die genannten Stoffe in 
Hinkunft nur auf Grund einer besonderen'- Bezugsbewilligung abgegeben 
werden dürfen, welche von der gleichzeitig im Handelsministerium errichteten 
Mineralölabteilung, sofern es sich aber um den Bezug von Benzin oder 
Benzol für landwirtschaftliche Motoren handelt, vom Ackerbauministerium 
erteilt wird. Diese Sperrmaßnahmen traten an die Stelle der seinerzeit 
vom Kriegsministerium getroffenen Verfügungen. Endlich wurde die Regierung 
ermächtigt, im Falle drohenden Mangels an Mineralölprodukten unter gewissen 
Voraussetzungen Erzeuger zur Erzeugung und Lieferung, Händler und andere 
Besitzer zur Abgabe von Vorräten zwangsweise zu verhalten. Die letzt- . 
genannten Bestimmungen der Verordnung sollen nur im äußersten Notfälle, 
das heißt wenn die Beschaffung von Produkten dieser Art auf anderem 
Wege unmöglich ist, zur Anwendung gelangen. 
Eine weitere, vom Handelsministerium , in Angelegenheit der Mineralöl¬ 
versorgung durchgeführte Aktion betraf die Festsetzung von Höchstpreisen für' 
gewisse Mineralölprodnlte. Die. eingangs geschilderte Knappheit an Mineralöl¬ 
produkten, insbesondere an Petroleum, hatte zu einer empfindlichen Teuerung 
derselben geführt. Dieser zu begegnen, bezweckt die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 18. Dezember 1915, 
betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen für einige 
Miueralölprodttkte, R. G. Bl. Nr. 378. 
Ihre Wirksamkeit erstreckt sich, abweichend von der Verordnung über den 
Verkehr mit Mineralölprodukten, nicht auf alle österreichischen Länder; von 
ihrem Geltungsgebiete wurde vielmehr Dalmatien ausgenommen, weil die 
Grundlage der Höchstprcisbestimmung, nämlich feststehende Frachtrelationen 
für dieses Land, infolge der durch den Krieg bewirkten Unregelmäßigkeit des 
Schiffsverkchrcs nicht gegeben war. Für die Einhaltung angemessener Preis¬ 
grenzen in Dalmatien wurde in anderer Weise vorgesorgt. 
Um für alle Raffinerien möglichst gleiche Konknrrenzbedingungen zu 
schaffen, ist die Verordnung von einem einheitlichen, für das Rohölgebiet 
Drohobyez erstellten Grundpreis der einzelnen Mineralölprodukte ausgegangen. 
Auf diesem Grundpreise hat sie sodann unter Berücksichtigung der Fracht¬ 
kosten, der Vergütung für die .Behälter, der Regiekosten der Unternehmer 
und allfälliger Fnhrspesen die Höchstpreise für Mineralölprodukte aufgebaut. 
Für Leuchtpetrvleum wurde der Grundpreis mit 36 K für 100 Kilogramm 
Reingewicht einschließlich der Verbrauchssteuer bestimmt, für Benzin je nach 
dem spezifischen Gewichte mit 80, hiß. 32 -,K,. ;für Gasöl mit 20 K, für
	        
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