Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

des Bedarfes an Glyzerin. 
Im engsten Zusammenhange mit der Bewirtschaftung der Fette und 
Öle steht die Fürsorge für die unbedingte Deckung des Bedarfes an Glyzerin 
Um diesen Zweck zu erreichen, schien es geboten, alle in den einzelnen Betrieben 
vorhandenen und noch zur Erzeugung gelangenden Mengen an diesem Material 
sowie an Glyzerinwässern und Seifensiederunterlaugen dem freien Verkehr zu 
entziehen und in einer Hand zu konzentrieren. Die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern und im Einverständnisse 
mit dem k. u. k. Kriegsminister vom 23. Dezember 1915, 
betreffend die Beschlagnahme aller Arten von Glyzerin, 
Glyzerinwässern und Seifensiederunterlangen, R. G. Bl. 
Nr. 386, 
schreibt daher für Besitzer und Erzeuger der genannten Stoffe eine periodische 
Anzeige über die jeweils vorhandenen Vorräte an die Öl- und Fettzentrale 
vor und verpflichtet diese Personen, die beschlagnahmten Glyzerinmengen und 
Vorräte an Seisensiederunterlaugen und Glyzerinwässern, sofern diese von der 
Zentrale binnen 30 Tagen nach Einlangen der Vorratsanzeige übernommen 
werden, an die Öl- und Fetrzentrale zu den in der Verordnung festgesetzten 
Preisen und Bedingungen käuflich zu überlassen. 
Der Übernahmspreis für 100 Kilogramm Dynamitglyzerin der in der 
Verordnung bezeichneten Qualität ist mit 260 K festgesetzt; dementsprechend 
sind die Preise für die verschiedenen anderen Glyzerinsorten sowie für Seifen- 
siedernnterlauge und Glyzerinwässer bemessen. Da das Glyzerin auch für 
gewisse industrielle und pharmazeutische Zwecke Verwendung findet, bei welchen 
es durch kein anderes Produkt ersetzt werden kann, kann der Handelsminister 
im Einvernehmen mit dem Kriegsminister in solchen Fällen die Freigabe von 
Glyzerin bewilligen. 
Regelung des Verkehrs mit Mineralölxrodukten und 
Erlassung von Höchstpreisen für einige derselben. 
Die Knappheit an Mineralölprodukten, vie im Gefolge der Besetzung 
der galizischen Erdölgebiete durch den Feind eintrat, hat zunächst die Heeres¬ 
verwaltung veranlaßt, Maßnahmen zu treffen, durch die der Bedarf an 
diesen Artikeln, vor.allein an Benzin und Gasöl, sichergestellt werden sollte. 
Sie bestanden darin, daß der Bezug dieser Artikel, denen sich später noch 
Zylinder- und Gasöl, dann die Ersatzstoffe Benzol und Teeröl hinzugesellten, 
an eine Bewilligung des Kriegsministeriums geknüpft wurde. Im Dezember 
1915 übernahmen dann die beiden Handelsministerien, das k. k. und das königl. 
ungarische, diese Aktion, deren Fortsetzung, ungeachtet der inzwischen erfolgten 
Befreiung Galiziens, sich deshalb als notwendig erwies, weil der Abschub 
von Rohöl aus Galizien an die Raffinerien infolge Mangels an Transport¬ 
mitteln mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatte und die Knappheit an Mineralöl- 
produkten auch weiterhin andauerte. Zu diesen! Behufe wurde die
	        
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