Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Neuerliche Vorratserhebung 
von Baumwollwaren; 
weitere Verarbeitungs- itnb 
Veräußerungsbeschränkungen 
von Baumwollgarnen und 
-waren. 
sich mit die Erfüllung von Aufträgen der Militärverwaltung handelt, voin 
Kriegsministerium, in allen anderen Fällen vom Handelsministerium erteilt 
wird, welch letzteres beim Vorliegen von Aufträgen anderer Zentralstellen 
über die solche Aufträge betreffenden Ansuchen das Einvernehmen mit diesen 
Zentralstellen zu Pflegen hat. Für die Lieferung von Effiloches und Kunst- 
baumwolle an das Kriegsministerium zum Zwecke der Pulvererzeugung gilt 
der Bestellerlaß des Kriegsministeriums als Bewilligung. 
Durch die zweite Verordnung (R. G. Bl. Nr. 396) wird eine 
neuerliche einmalige Vorratserhebung für Bamuwollwaren nach dem Stande 
vom 31. Jänner 1916 angeordnet. Ferner bestimmt die Verordnung, daß 
die Vorräte an rohen, einfachen oder doublierten Garnen unter Nr. 60 engl, 
sowie die aus solchen Garnen hergestellten Rohwaren nur zur Erfüllung von 
Aufträgen der Militärverwaltung, einer k. k. oder kgl. ung. Behörde oder 
der bosnisch-hercegovinischen Landesregierung sowie zur Erzeugung von 
Getreide-, Mehl- und Kleiesäcken verwendet werden dürfen, insofern es sich 
um die Erfüllung solcher Sackbestellungen handelt, die vor dem Inkrafttreten 
der Verordnung erteilt worden sind. Der Nachweis dieser Verwendung ist 
dem Handelsministerium durch eidesstättige Erklärung des direkten Lieferanten 
über den Verwendungszweck dieser Erzeugnisse, im Falle der Erzeugung oder 
der Verwendung von Waren zur Herstellung der oben bezeichneten Säcke 
durch Bestätigung der Baumwollzentrale zu erbringen. Jede andere Ver¬ 
arbeitung, Veräußerung oder Ablieferung dieser Garne oder Rohwaren ist 
nur auf Grund einer besonderen Bewilligung des Handelsministeriums 
zulässig. 
Die Verschärfung der erlassenen Bestimmungen durch die beiden 
zuletzt behandelten Verordnungen besteht also darin, daß die Verarbeitung 
von Baumwolle und Baumwollmaterialien nunmehr in allen Fällen an eine 
besondere Bewilligung geknüpft ist, die gründsätzlich nur dann erteilt wird, 
wenn für die Deckung des vorliegenden Bedarfes weder fertige Waren noch 
Garne zur Verfügung stehen, und daß die ursprünglich nur für rohe einfache 
Garne über Nr. 16 und unter Nr. 22 engl, und aus solchen Garnen herge¬ 
stellte Rohwaren festgesetzte Verarbeitungsbeschrünkung auf alle rohen ein¬ 
fachen oder dublierten Garne unter Nr. 60 engl, und die daraus 
hergestellten Rohwaren ausgedehnt wurde, daß ferner die für die Herstellung 
von Säcken bestandenen Begünstigungen wesentlich eingeschränkt und das 
Sonderregime für die Erzeugung von Nähzwirnen und Strick- und Häkel¬ 
garnen vollständig aufgehoben wurde. Besonderer Erwähnung bedarf es noch, 
daß in den Verordnungen vom 29. Dezember 1915 keinerlei Ausnahmen 
bezüglich der aus dem Auslande zur Einfuhr gelangten oder noch gelangenden 
Materialien vorgesehen ist. In dieser Ausdehnung der Verarbeitungs¬ 
beschränkungen auf jene Materialien, denen durch die Verordnungen vom 
15. September 1915 aus dem Titel der Einfuhr aus dem Ausland die 
Verwendungsfreiheit zugesichert war, liegt zweifellos eine große Härte, die 
ihre Rechtfertigung nur in der Knappheit der Vorräte finden kann und 
deren Milderung dadurch angestrebt wird, daß das Handelsntinisterium von 
feinem Rechte, Verarbeitungsbewilligungen zu erteilen, in Fällen Gebrauch 
macht, in denen es zur Überzeugung gelangt, daß die Aufrechterhaltung der 
in der Verordnung vorgesehenen Verarbeitungsbeschränkungen ohne weit-
	        
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