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Neuerliche Vorratserhebung
von Baumwollwaren;
weitere Verarbeitungs- itnb
Veräußerungsbeschränkungen
von Baumwollgarnen und
-waren.
sich mit die Erfüllung von Aufträgen der Militärverwaltung handelt, voin
Kriegsministerium, in allen anderen Fällen vom Handelsministerium erteilt
wird, welch letzteres beim Vorliegen von Aufträgen anderer Zentralstellen
über die solche Aufträge betreffenden Ansuchen das Einvernehmen mit diesen
Zentralstellen zu Pflegen hat. Für die Lieferung von Effiloches und Kunst-
baumwolle an das Kriegsministerium zum Zwecke der Pulvererzeugung gilt
der Bestellerlaß des Kriegsministeriums als Bewilligung.
Durch die zweite Verordnung (R. G. Bl. Nr. 396) wird eine
neuerliche einmalige Vorratserhebung für Bamuwollwaren nach dem Stande
vom 31. Jänner 1916 angeordnet. Ferner bestimmt die Verordnung, daß
die Vorräte an rohen, einfachen oder doublierten Garnen unter Nr. 60 engl,
sowie die aus solchen Garnen hergestellten Rohwaren nur zur Erfüllung von
Aufträgen der Militärverwaltung, einer k. k. oder kgl. ung. Behörde oder
der bosnisch-hercegovinischen Landesregierung sowie zur Erzeugung von
Getreide-, Mehl- und Kleiesäcken verwendet werden dürfen, insofern es sich
um die Erfüllung solcher Sackbestellungen handelt, die vor dem Inkrafttreten
der Verordnung erteilt worden sind. Der Nachweis dieser Verwendung ist
dem Handelsministerium durch eidesstättige Erklärung des direkten Lieferanten
über den Verwendungszweck dieser Erzeugnisse, im Falle der Erzeugung oder
der Verwendung von Waren zur Herstellung der oben bezeichneten Säcke
durch Bestätigung der Baumwollzentrale zu erbringen. Jede andere Ver¬
arbeitung, Veräußerung oder Ablieferung dieser Garne oder Rohwaren ist
nur auf Grund einer besonderen Bewilligung des Handelsministeriums
zulässig.
Die Verschärfung der erlassenen Bestimmungen durch die beiden
zuletzt behandelten Verordnungen besteht also darin, daß die Verarbeitung
von Baumwolle und Baumwollmaterialien nunmehr in allen Fällen an eine
besondere Bewilligung geknüpft ist, die gründsätzlich nur dann erteilt wird,
wenn für die Deckung des vorliegenden Bedarfes weder fertige Waren noch
Garne zur Verfügung stehen, und daß die ursprünglich nur für rohe einfache
Garne über Nr. 16 und unter Nr. 22 engl, und aus solchen Garnen herge¬
stellte Rohwaren festgesetzte Verarbeitungsbeschrünkung auf alle rohen ein¬
fachen oder dublierten Garne unter Nr. 60 engl, und die daraus
hergestellten Rohwaren ausgedehnt wurde, daß ferner die für die Herstellung
von Säcken bestandenen Begünstigungen wesentlich eingeschränkt und das
Sonderregime für die Erzeugung von Nähzwirnen und Strick- und Häkel¬
garnen vollständig aufgehoben wurde. Besonderer Erwähnung bedarf es noch,
daß in den Verordnungen vom 29. Dezember 1915 keinerlei Ausnahmen
bezüglich der aus dem Auslande zur Einfuhr gelangten oder noch gelangenden
Materialien vorgesehen ist. In dieser Ausdehnung der Verarbeitungs¬
beschränkungen auf jene Materialien, denen durch die Verordnungen vom
15. September 1915 aus dem Titel der Einfuhr aus dem Ausland die
Verwendungsfreiheit zugesichert war, liegt zweifellos eine große Härte, die
ihre Rechtfertigung nur in der Knappheit der Vorräte finden kann und
deren Milderung dadurch angestrebt wird, daß das Handelsntinisterium von
feinem Rechte, Verarbeitungsbewilligungen zu erteilen, in Fällen Gebrauch
macht, in denen es zur Überzeugung gelangt, daß die Aufrechterhaltung der
in der Verordnung vorgesehenen Verarbeitungsbeschränkungen ohne weit-