Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

Gewerbebehörde erster Instanz zum Einkauf von Schafwolle legitimiert werden. 
Diese Bestimmung verfolgte den Zweck, die Sammlung der verstreut lagernden 
kleinen Wollpartien zu veranlassen, hat aber dieses Ziel nur unvollständig 
erreicht, so daß sich in dieser Beziehung sowie auch zur Verwertung mehr¬ 
facher anderer in der Praxis gewonnener Erfahrungen die Novellierung der 
Verordnung in der nächsten Zeit als notwendig erweisen wird. 
Die in der oben angeführten Verordnung für die Preisfestsetzung der 
zu übernehmenden Wollen getroffenen Bestimmungen führten zu einer Ergän¬ 
zung der Ministerialverordnung vom 5. Mai 1915, R. G. Bl. Nr. 109, 
durch die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen . 
mit den beteiligten Ministern vom 20. Oktober 1915, 
R. G. Bl. Nr. 315, 
womit auch für Haut-, Gerber-, Sterblings- und Kürschnerwolle Höchstpreise 
festgesetzt wurden. Um mehrfache, aus der Fassung der Verordnung vom 
5. Mai 1915 entstandene Mißverständnisse zu beseitigen, wurde in der neu 
erlassenen Verordnung ausdrücklich betont, daß sich die Höchstpreise für fabriks- 
, gewaschene Wolle verstehen. 
Der Umstand, daß sich die Inanspruchnahme der Schafwollvorrüte auf 
sämtliche Wollgattungen erstreckt, machte es wünschenswert, die mit der 
Ministerialverordnung vom 14. Mai 1915, R. G. Bl. Nr. 121, nur für 
Schur- und Hautwollen statuierte Verpflichtung zur allmonatlichen Anzeige 
der Vorräte auch auf Sterblings-, Gerber- und Kürschnerwollen auszudehnen, 
was durch die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 20. Oktober 1915, 
R. G. Bl. Nr. 316, 
geschehen ist. 
Durch die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 20. Oktober 1915, 
R. G, Bl. Nr. 314, 
wurde schließlich einerseits das im § 1 der durch diese Verordnung ab¬ 
geänderten Ministerialverordnung vom 2. Juni 1915, R. G. Bl. Nr. 150, 
ausgesprochene Verbot der freien Verarbeitung von Wollen auch auf Sterb¬ 
lings-, Gerber- und Kürschnerwollen ausgedehnt und damit diese Woll¬ 
gattungen in erster Linie zur Deckung des Bedarfes der Armee reserviert 
andrerseits die in der Verordnung vom 2. Juni 1915 getroffenen Bestim¬ 
mungen über die Transportbescheinigungen für die Versendung von Wolle 
den neuen Verhältnissen angepaßt. 
Infolge der durch die Inanspruchnahme aller Schafwollvorrüte und 
durch die erlassenen weitgehenden Verarbeitungsverbote geschaffenen Ver¬ 
hältnisse trat an die Regierung die schwierige Aufgabe heran, die Bedürfnisse 
der Heeresverwaltung mit den wirtschaftlichen Interessen der Wollindustrie 
durch eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der in Anspruch genommenen 
Wollvorräte sowie durch Vorkehrungen, die die Zuweisung von Heeres-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.