Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Zulässige Verbrauchsmenge 
pro Tag und Person. 
immerhin stellte er sich aber beinahe durchwegs höher als der Maximalpreis 
für Roggen. Um nun die Unbilligkeit zu beseitigen, daß jene Bezirke, aus denen 
Roggen abgezogen und denen zur Herstellung des vorgeschriebenen Mischungs¬ 
verhältnisses Mais zugeführt wird, bei diesem Tausche noch eine Preis¬ 
differenz zu bezahlen hätten, hat sich die Anstalt entschlossen, in solchen 
Fällen die Surrogatfrucht zu einem billigeren Preise anzurechnen. Dies ist 
in der Weise erfolgt, daß für jeden Waggon Roggen, den die Anstalt aus 
dem Bezirke entnommen hat, je ein Waggon Mais, der den: Bezirke zuging, zu 
dem Preise angerechnet worden ist, der für Roggen bezahlt wurde. Bei Zuschub 
von Maismehl wird der Abschlag selbstverständlich von diesem vorgenommen. 
Die sich hiernach gegenüber den allgemein festgesetzten Kronlandspreisen er¬ 
gebende Differenz kam der lokalen Approvisionierungsorganisation zugute, 
die diesen Gewinn zur Regulierung der Mehlpreise oder in anderer Form bei 
der Lösung ihrer Aufgaben verwerten konnte. 
Auf Verfügung der Regierung wirkt die Kriegsgetreideverkehrsänstalt 
auch an der Versorgung ungedeckter Bezirke mit Kartoffeln mit, indem sie 
im Wege ihrer Organisationen Verkaufsofferte einholt, nur nach Maßgabe des 
ihr mitgeteilten Bedarfes den Verkauf von Kartoffeln zu vermitteln. 
Regelung des Verbrauches von Getreide und Mahl- 
produkten. 
Die allgemeine Regelung des Verbrauches von Getreide und Mahl¬ 
produkten ist mit der 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 26. März 
1915, R. G. Bl. Nr. 75, 
erfolgt, die zunächst bis auf weiteres für das ganze Staatsgebiet allgemeine 
Grundsätze über die Verbrauchsregelung aufstellt und die Kaiserliche Ver¬ 
ordnung vom 21. Februar 1915, R. G. Bl. Nr. 41, der Entwicklung der 
Aktion entsprechend ergänzt. 
Die für eine Person zulässige Verbrauchsmenge an Mahlprodukten 
wurde mit höchstens 200 Gramm täglich festgesetzt. Diese Rationierung ist 
jener im Deutschen Reiche gleich. Anstatt 5 Gramm Mahlprodukte können, 
solange die politischen Landesbehörden nichts anderes bestimmen, 7 Gramm 
Brot verbraucht werden. 
Für die landwirtschaftlichen Produzenten, für die im Einblicke auf die 
spezifischen Ernährungsverhältnisse dieser Bevölkerungskreise, die überwiegend 
von Zerealien leben, eine andere Festsetzung erfolgen mußte, wurde die in 
der Kaiserlichen Verordnung vom 21. Februar 1915 festgesetzte Verbranchs¬ 
menge von 300 Gramm Getreide täglich für den Kopf aufrechterhalten. 
Für einzelne Gebiete, deren Bevölkerung gänzlich oder nahezu aus¬ 
schließlich auf Brotnahrung angewiesen ist, hat sich die Regierung die 
Möglichkeit von Zuschüssen vorbehalten, um soweit tunlich den besonderen 
Verhältnissen in den verschiedenen Teilen des Staatsgebietes Rechnung tragen 
zu können, wenngleich sich eine wirklich vollkommene Anpassung an die 
vielfach sehr verschiedene Art der Lebenshaltung naturgemäß nicht erreichen 
läßt. Es mußte in dieser Beziehung auf eine verständnisvolle Mitwirkung
	        
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