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H. Vermälzung von Gerste.
J. Verwendung von Kartoffel¬
fabrikaten und von Mehl
zur Seifeerzeugung.
K. Verwendung von- Brot
zum Putzen.
L. Lohnmüllerei.
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Mit der
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit
den Ministern des Innern, des Ackerbaues und der
Finanzen vom 15. Februar 1915, R. G. Bl. Nr. 36,
wurde die Erzeugung von Malz aus Gerste gänzlich verboten und hierdurch
eine nicht unbeträchtliche Menge von hochwertiger Gerste für Mahlzwecke
verfügbar gemacht.
Die Versorgung der Preßhefeindustrie mit Malzkeimen wurde durch
die Ministerialverordnung vom 24. März 1915, R. Bl. Nr. 76, in die Wege
geleitet und hiedurch auch die Verarbeitung von Rohzucker in den Preßhefe¬
fabriken gesichert. Diese Fabriken konnten in der Folge der Kriegsgetreide¬
verkehrsanstalt überschüssige Getreidemengen zur Verfügung stellen (im ganzen
wurden auf diese Weise zirka 90 Waggons' Mais, 53 Waggons Gerste
und 108 Waggons Korn dem allgemeinen Verbrauche zugeführt). Die gesamte
Ersparung an Getreide durch die mit Hilfe von Malzkeimen ermöglichte
Verarbeitung von Rohzucker in den Preßhefefabriken wird auf zirka
1000 Waggons Getreide geschätzt.
Die Heranziehung von Kartoffelstärkemehl zur Brotbereitung ließ es
notwendig erscheinen, die Verwendung von Kartoffelstärke und Kartoffelstärke¬
mehl zu technischen und industriellen Zwecken möglichst zu beschränken. Die
Erlassung eines generellen Verwendungsverbotes konnte nicht in Frage
kommen, da eine Reihe von Industriezweigen, wie besonders die Textil¬
industrie, Kartoffelstärke als Surrogat für Weizenstärke in Verwendung
genommen' hatte. Hingegen erschien es auf Grund der durchgeführten Er¬
hebungen ohne weiteres möglich, in der Seifenindustrie die Verwendung von
Kartoffelstärkemehl, die in Österreich insbesondere bei der Erzeugung von
Schmierseifen als Füllmittel üblich, jedoch entbehrlich ist, zu untersagen.
Dieses Verbot erfolgte mit der
Verordnung des Handelsministers, des Ackerbau¬
ministers und des Ministers des Innern vom 26. März
1915, R. G. Bl. Nr. 86, betreffend das Verbot der
Verwendung von Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl
und Mehl jeder Art zur Herstellung von Seife.
Erfahrungsgemäß wird in Gewerbebetrieben und besonders auch in
privaten Haushaltungen Brot für verschiedene Reinigungszwecke, namentlich
zum Putzen von Tapeten und Fußböden, verwendet. Um eine solche ver¬
schwenderische Gebarung auszuschließen, wurde mit der
Verordnung des Ministers des Innern im Einver¬
nehmen mit dem Handelsminister vom 6. April 1915, ^
R. G. Bl. Nr. 94,
die Verwendung von Brot zum Putzen von Tapeten und Fußböden verboten.
Die Erzeugung jenes Mehles, welches Getreideproduzenten für Zwecke
ihres Hausbedarfes aus eigenem Getreide im Wege der Lohnmüllerei
herstellen lassen, war zunächst von jeder Beschränkung ausgenommen. Die
bezügliche, im ß 10 der Ministerialverordnung vom 28. November 1914,
R. G. Bl. Nr. 324, statuierte Ausnahme wurde mit der