Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

54 
Durch diese Verordnung werden die politischen Landesbehörden er¬ 
mächtigt, die Erzeugung von Kleingebäck einzuschränken, an besondere Bedin¬ 
gungen zu knüpfen oder ganz zu verbieten. Von dieser letzteren Ermächtigung 
hat die Mehrzahl der Landesstellen Gebrauch gemacht. In Wien.und Nieder¬ 
österreich wurde die gewerbliche Erzeugung von Kleingebäck ab 31. März 
1915 gänzlich eingestellt. 
Die Erzeugung von ungezuckertem Zwieback (Wasserzwieback) ist nur 
mit Bewilligung der politischen Landesbehörde zulässig. 
Zuckerbäckerwaren dürfen nur mit der Beschränkung erzeugt werden, 
daß die Verwendung von Weizen- und Roggenmehl ein Fünftel des Gesamt¬ 
gewichtes der Teigmenge nicht übersteigt. Die Beschränkung der Erzeugung 
von Zuckerbäckerwaren auf zwei Tage der Woche bleibt aufrecht. Zur gewerbe¬ 
mäßigen Erzeugung von Kakes darf Weizen- und Roggenmehl nur in einer 
Menge verwendet werden, die 30 Prozent des Teiggewichtes nicht übersteigt. 
Die politischen Landesbehörden sind ermächtigt, die gewerbemäßige Erzeugung 
von Konditorwaren aus Butter- (Blätter-) und Germteig zu untersagen und 
die gewerbemäßige Erzeugung von Kakes zeitlich einzuschränken. 
Die Notwendigkeit, alle irgendwie verfügbaren Vorräte an Brot¬ 
getreide, sowie an den zur Snrrogierung der Edelfrucht benötigten sonstigen 
Bodenfrüchten der unmittelbaren menschlichen Ernährung dienstbar zu machen, 
veranlaßte verschiedene weitere Ersparungsmaßnahmen. 
Zu diesen gehört die mit der 
Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen, 
des Handels und des Ackerbaues vom 27. Oktober 
1914, R. G. Bl. Nr. 297, 
und mit der 
Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Innern, 
des Handels und des Ackerbaues vom 26. Februar 
1915, R. G. Bl. Nr. 46, 
verfügte Einschränkung der Verwendung von Getreide zur Branntwein¬ 
erzeugung unter gleichzeitigem Verbote der Kartoffelverwendung in gewerb¬ 
lichen Brennereien sowie die Einschränkung der Verwendung von Kartoffeln 
zur Branntweinerzeugung in den landwirtschaftlichen Brennereien. 
Ein unbedingtes Verbot der Verarbeitung von Kartoffeln und Getreide 
in Brennereien konnte nicht in Frage kommen, einerseits wegen des 
Bedarfes an Spiritus, namentlich zu anderen als Trinkzwecken (so zu 
industriellen Zwecken, zur Pulvererzeugung, zum Motorenbetriebe, zur Be¬ 
leuchtung, für Spitäler re.), und wegen des Bedarfes von Spirituspreßhefe 
für die Broterzeugung, andrerseits im Hinblicke auf die Bedeutung der 
landwirtschaftlichen Spirituserzeugung für den landwirtschaftlichen Betrieb 
(Viehfutter, Dünger). 
0-. Verfütterung von Brot- Über das Verbot des Verfütterns von mahlfähigem Roggen und 
getreide. Weizen und von mahlfähiger Gerste sowie des aus diesen Getreidearten 
hergestellten Schrotes, ferner des Verfütterns von zur Brotbereitung geeignetem 
Roggen-, Weizen- und Gerstemehl siehe Seite 29. 
F. Verwendung von Getreide 
und Kartoffeln zur Brannt¬ 
weinerzeugung.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.