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Durch diese Verordnung werden die politischen Landesbehörden er¬
mächtigt, die Erzeugung von Kleingebäck einzuschränken, an besondere Bedin¬
gungen zu knüpfen oder ganz zu verbieten. Von dieser letzteren Ermächtigung
hat die Mehrzahl der Landesstellen Gebrauch gemacht. In Wien.und Nieder¬
österreich wurde die gewerbliche Erzeugung von Kleingebäck ab 31. März
1915 gänzlich eingestellt.
Die Erzeugung von ungezuckertem Zwieback (Wasserzwieback) ist nur
mit Bewilligung der politischen Landesbehörde zulässig.
Zuckerbäckerwaren dürfen nur mit der Beschränkung erzeugt werden,
daß die Verwendung von Weizen- und Roggenmehl ein Fünftel des Gesamt¬
gewichtes der Teigmenge nicht übersteigt. Die Beschränkung der Erzeugung
von Zuckerbäckerwaren auf zwei Tage der Woche bleibt aufrecht. Zur gewerbe¬
mäßigen Erzeugung von Kakes darf Weizen- und Roggenmehl nur in einer
Menge verwendet werden, die 30 Prozent des Teiggewichtes nicht übersteigt.
Die politischen Landesbehörden sind ermächtigt, die gewerbemäßige Erzeugung
von Konditorwaren aus Butter- (Blätter-) und Germteig zu untersagen und
die gewerbemäßige Erzeugung von Kakes zeitlich einzuschränken.
Die Notwendigkeit, alle irgendwie verfügbaren Vorräte an Brot¬
getreide, sowie an den zur Snrrogierung der Edelfrucht benötigten sonstigen
Bodenfrüchten der unmittelbaren menschlichen Ernährung dienstbar zu machen,
veranlaßte verschiedene weitere Ersparungsmaßnahmen.
Zu diesen gehört die mit der
Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen,
des Handels und des Ackerbaues vom 27. Oktober
1914, R. G. Bl. Nr. 297,
und mit der
Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Innern,
des Handels und des Ackerbaues vom 26. Februar
1915, R. G. Bl. Nr. 46,
verfügte Einschränkung der Verwendung von Getreide zur Branntwein¬
erzeugung unter gleichzeitigem Verbote der Kartoffelverwendung in gewerb¬
lichen Brennereien sowie die Einschränkung der Verwendung von Kartoffeln
zur Branntweinerzeugung in den landwirtschaftlichen Brennereien.
Ein unbedingtes Verbot der Verarbeitung von Kartoffeln und Getreide
in Brennereien konnte nicht in Frage kommen, einerseits wegen des
Bedarfes an Spiritus, namentlich zu anderen als Trinkzwecken (so zu
industriellen Zwecken, zur Pulvererzeugung, zum Motorenbetriebe, zur Be¬
leuchtung, für Spitäler re.), und wegen des Bedarfes von Spirituspreßhefe
für die Broterzeugung, andrerseits im Hinblicke auf die Bedeutung der
landwirtschaftlichen Spirituserzeugung für den landwirtschaftlichen Betrieb
(Viehfutter, Dünger).
0-. Verfütterung von Brot- Über das Verbot des Verfütterns von mahlfähigem Roggen und
getreide. Weizen und von mahlfähiger Gerste sowie des aus diesen Getreidearten
hergestellten Schrotes, ferner des Verfütterns von zur Brotbereitung geeignetem
Roggen-, Weizen- und Gerstemehl siehe Seite 29.
F. Verwendung von Getreide
und Kartoffeln zur Brannt¬
weinerzeugung.