Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

v. Verschärfung der Back¬ 
vorschriften. 
Mehlmischung. 
int Vergleiche mit anderen Ländern überaus reichliche Skala der Mehltypen 
des Weizenmehles abgeschafft und auf nur drei Gattungen (feines Back¬ 
mehl, Kochmehl und Brotmehl) reduziert. Der Weizen ist bei Erzeugung 
dieser Typen bis zu 80, bei Erzeugung von nur einer Mehltype (Gleich¬ 
mehl) bis zu 85 Prozent durchzuwählen; aus Roggen und Gerste darf 
nur Gleichmehl erzeugt werden; ersterer ist bis zu 82, letztere bis zu 
70 Prozent durchzumahlen. Maismehl darf nur aus natürlich trockenem 
oder künstlich getrocknetem Mais in einer solchen Ausbeute hergestellt werden, 
daß aus der Verstaubung mindestens 19 Prozent Keime und Schalen aus¬ 
geschieden werden. 
Zur Vermehrung der Vorräte an Edelfruchtmehl wird weiter ver¬ 
fügt, daß nur die erwähnte 15prozentige Ausbeute als Grieß oder 
feines Weizenmehl unvermischt, alle übrigen Sorten von Weizenmehl und 
das Roggenmehl aber nur in einer Mischung mit Gersten- oder Mais¬ 
oder Kartoffelwalz- oder Reismehl in Verkehr gebracht werden dürfen. Bei 
Erlassung letzterer Bestimmung wurde darauf geachtet, daß sich die 
Surrogierung des Mahlgutes innerhalb jener Grenzen bewege, welche nach 
dem Gutachten der einvernommenen Fachautoritäten eine Beeinträchtigung 
seines Nährwertes und der Bekömmlichkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen. 
Weizenkochmehl ist hiernach im Verhältnis von 70:30 mit Gerstenmehl, 
Weizenbrot- und Weizengleichmehl sowie Roggenmehl im Verhältnisse von 
67:33 mit Gersienmehl oder im Verhältnisse von 70:30 mit den übrigen 
Surrogatmehlen zu vermischen. 
Zugunsten der Getreideproduzenten, welche für Zwecke ihres Haus¬ 
bedarfes Mehl aus eigenem Getreide im Wege der Lohnmüllerei herstellen 
lassen, wurde eine Ausnahme von den allgemeinen Vermahlungsvorschriften 
statuiert, da zur Zeit der Erlassung dieser Vorschriften die Beschaffung der 
erforderlichen Frucht- und Mehlsurrogate in manchen Gegenden mit großen 
oder geradezu unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden war. 
Die im Dezember 1914 durchgeführte Vorratsaufnahme zeigte, daß 
die vorhandenen Vorräte an Brotfrucht geringer waren, als nach den bisherigen 
Erfahrungen erwartet werden konnte. Es mußten daher neue wirksame Ma߬ 
nahmen zur Streckung der Vorräte an Brotgetreide getroffen werden. 
Zunächst wurden die Vorschriften über die Verwendung von Weizen- 
und Roggenmehl bei der Erzeugung von Backwaren mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den Ministern des Innern, des Ackerbaues und der 
Finanzen vom 30. Jänner 1915, R. G. Bl. Nr. 24, 
verschärft. Die Verwendung von feinem Weizenbackmehl und von Weizen¬ 
kochmehl zur Broterzeugung hat gänzlich zu unterbleiben. Weizenbrotmehl, 
Weizengleichmehl und Roggenmehl, die bereits nach der bestehenden Mahl¬ 
verordnung nur gemischt in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen in 
Hinkunft bei der Verwendung zur Broterzeugung derart mit Zusätzen ver¬ 
mischt werden, daß die zu verarbeitende Mehlmenge nur bis zu 50 Prozent 
aus Weizenbrot-, Weizengleich- oder Roggenmehl oder beliebigen Mischungen 
dieser Mehle, der Rest aber aus Surrogaten besteht. 
Als Surrogate sieht die Verordnung Gersten-, Mais-, Hafer-, Hieis-, 
Kartoffelwalz-, Kartoffelstärkemehl und Kartoffelbrei vor. Bei Kartoffelstärke- >
	        
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