Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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A. Backvorschriften. 
B. Verbot des Gebäcksaus¬ 
tausches. 
C. Ausmahlen von Brot¬ 
getreide. 
mit welcher die Regierung ermächtigt wurde, durch Verordnung die not¬ 
wendigen Verfügungen zur Förderung des wirtschaftlichen Lebens, ins¬ 
besondere der Landwirtschaft, der Industrie, des Handels und Gewerbes, 
ferner zur Approvisionierung der Bevölkerung zu treffen. 
Von dieser Ermächtigung mußte die Regierung in der Folge einen 
ausgiebigen Gebrauch machen und auf den verschiedenen Wirtschaftsgebieten 
zu Maßnahmen greifen, die zwar in manchen Fällen tiefe Eingriffe in die 
Privatrechtssphäre bedeuten, zum Schutze der durch den Krieg gefährdeten 
öffentlichen Interessen jedoch unentbehrlich erschienen. 
So ist zunächst im Interesse der rationellen Verwertung und ökono¬ 
nrischen Ausnützung von Brotfrüchten für die Volksernährung eine Reihe 
miteinander zusammenhängender und sich gegenseitig ergänzender Maßnahmen 
getroffen worden. 
In erster Linie ergab sich die Notwendigkeit einer Einschränkung der 
Verwendung von Weizen und Roggen zur Brot- und Gebäckerzengrmg. Es 
wurde daher durch die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den Ministern des Innern und des Ackerbaues 
vom 31. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 301, 
angeordnet, daß für die gewerbsmäßige Erzeugung von Brot nur eine Mehl¬ 
mischung verwendet werden baff, welche höchstens 70 Prozent Weizen- oder 
Roggenmehl unb als Rest Gersten-, Mais-, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffel¬ 
brei enthält. Die politischen Landesbehörden wurden ermächtigt, für dieses 
Mischbrot Verkaufspreise festzusetzen. Den Händlern wurde der Verkauf an¬ 
deren Brotes, soweit es inländischer Herkunft ist, untersagt. Da die ange¬ 
führten Mischmehle nicht sofort überall und nicht in ausreichender Menge 
verfügbar waren, mußte dem Verkehre die nötige Zeit zur Versorgung gelassen 
und daher für das Inkrafttreten der wesentlichen Vorschriften der Verordnung 
ein entsprechend späterer Zeitpunkt (1. Dezember 1914) festgesetzt werden. 
Der in den größeren Orten übliche Austausch und die Zurücknahme 
des an Gast- und Schankbetriebe sowie an Händler gelieferten Weißgebäckes 
wurde durch die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern vom 31. Oktober 1914, 
R. G. Bl. Nr. 302, 
behufs Verhinderung der durch diese Übung verursachten Verschwendung von 
Weizen verboten. 
Eine bedeutende Streckung der Mehlausbeute aus Weizen und Roggen 
unter Vermehrung des Mahlproduktes durch die obligatorische Beimengung 
von Surrogaten wurde durch die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den Ministern des Ackerbaues und des Innern vom 
28. November 1914, R. G. Bl. Nr. 324, betreffend die 
Erzeugung und Jnverkehrsetzung von Mehl, 
bewirkt. 
Die Erzeugung von Grieß und feinem Weizenmehl wird auf ein 
zulässiges Maximum (15 Prozent der Ausbeute) eingeschränkt, die bisher
	        
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