Mittel der Irreführung anwendet, um eine Teuerung unentbehrlicher Be¬
darfsgegenstände hervorzurufen.
In den Fällen einer gerichtlichen Verurteilung nach der Kaiserlichen
Verordnung kann im Urteile auf den Verlust einer Gewerbeberechtigung
erkannt und der Verfall der dem Täter gehörigen Vorräte zugunsten des
Staates ausgesprochen werden. Der Staat hat die verfallenen Vorräte zur
Versorgung der Bevölkerung zu verwenden.
Rationelle Verwerkung und ökonomische Ausnützung von
Brotfrüchten.
Nach Erlassung der vorbesprochenen Kaiserlichen Verordnung trat eine
merkliche Beruhigung der erregten Gemüter ein und die Bevölkerung hatte das
Gefühl, daß in Anbetracht der reichen natürlichen Hilfsmittel der Monarchie'
eine übermäßige Kriegsteuerung nicht zu besorgen sei, wenn nur die Früchte,
die unser Boden hervorbringt, richtig verwaltet und vor dem Zugriff
spekulierender Produzenten oder Händler geschützt werden.
Wenn trotzdem diese Kaiserliche Verordnung zu der erhofften Gesundung
des Handels nicht geführt hat, so ist der Grund hierfür unter anderem darin
zu suchen, daß die Gemeinden, zumeist das Risiko einer nachträglichen gericht¬
lichen Erhöhung der administrativ bestimmten vorläufigen Vergütung für die
Überlassung der unentbehrlichen Bedarfsgegenstände fürchtend, von der in
der Verordnung vorgesehenen Möglichkeit^ die Überlassung von unentbehrlichen
Bedarfsgegenständen für die Approvisionierung rechtzeitig zu verlangen, nahezu
keinen Gebrauch machten und diese Bedarfsgegenstände sowie die Versorgung
der Bevölkerung ganz der Spekulation überließen.
Die Folge davon war ein stärkeres Einsetzen der Spekulation, so daß
mit der Kaiserlichen Verordnung vom 1. August 1914 das Auslangen nicht
mehr gefunden werden konnte, zumal als sich inzwischen auch herausgestellt
hatte, daß die Ernte des Jahres 1914 sowohl in Österreich als auch ins¬
besondere in Ungarn in ihrem Ertrage an Brotgetreide hinter dem Ergebnisse
des Jahres 1913 sehr weit zurückblieb und die Einfuhr von Brotfrüchten in
größerer Menge aus dem Zollauslande besonderen Schwierigkeiten begegnete.
Mit einem Ausfalle an Brotfrüchten mußte daher umsomehr gerechnet werden,
als auch in normalen Jahren die Monarchie mit dem eigenen Brotgetreide
gerade noch den Bedarf deckt und Österreich zu seiner Versorgung auch sonst
immer bedeutende Mengen ungarischen Getreides benötigt.
Es war daher ein unabweisliches Gebot der Vorsicht, durch entsprechende
Maßnahmen vorzusorgen, daß mit den verfügbaren Getreidevorräten bis zur
nächsten Ernte das Auslangen gefunden werde. Inzwischen hatte auch die
Gestaltung des wirtschaftlichen Lebens infolge der kriegerischen Ereignisse eine
Reihe von Maßnahmen zur Abwehr schädlicher Einflüsse auf wirtschaftlichem
Gebiete überhaupt notwendig gemacht. Die Regierung sah sich daher veranlaßt,
für die wirtschaftlichen Maßnahmen eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Diese gesetzliche Grundlage enthält die
Kaiserliche Verordnung vom 10. Oktober 1914, R. G.
Bl. Nr. 274,