Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Verletzung der Lieserungs- Die wichtigen Interessen der Approvisionierung, die auf dem Spiele 
Pflicht standen, und die in den ersten Tagen des Krieges gemachten Erfahrungen, 
daß die Not der Konsumenten leicht die Neigung erweckte, die in einem 
Vertrage mit öffentlichen Behörden, insbesondere mit Gemeinden, über¬ 
nommene Lieferungspflicht mangelhaft oder überhaupt nicht zu erfüllen, 
haben die Regierung bewogen, auch die Verletzung dieser Pflicht unter Straf¬ 
sanktion zu stellen. 
Der Verletzung einer Bertragspflicht wurde die Verletzung einer durch 
diese Kaiserliche Verordnung begründeten Pflicht zur Überlassung von unent¬ 
behrlichen Bedarfsgegenständen an Gemeinden gleichgestellt, da derjenige, 
welcher einer positiven Norm zuwiderhandelt, mindestens ebenso straffällig 
ist, wie jener, der einen Vertrag nicht hält. Nur der vorsätzlich Handelnde 
steht unter Strafe. Bon der Verletzung einer Pflicht kann man nur sprechen, 
wenn sie entweder gar nicht oder in wesentlichen Punkten nicht erfüllt wurde; 
geringfügige Mängel einer Sache, die ihrer: ordentlichen und bestimmungs- 
uräßigen Gebrauch nicht beeinträchtigen, können nicht zur Bestrafung führen. 
Die Bestimmung erstreckt sich nach dem Vorbilde des Entwurfes eines neuen 
Strafgesetzbuches auch auf Unterlieferanten, Vermittler und Bedienstete. Diese 
sind aber nur strafbar, wenn sie durch die Verletzung ihrer Pflichten die 
Leistung gefährden oder vereiteln; es wird einerseits vorausgesetzt, daß eine 
Pflicht verletzt wurde, und andererseits, daß diese Pflichtverletzung wesentliche 
Bedeutung in Bezug auf die Leistung hatte. 
Preistreiberei. Einen wesentlichen Bestandteil der Kaiserlichen Verordnung bilden die 
Strafbestimmungen gegen Preistreiberei; einer solchen macht sich schuldig, 
wer in Ausnützung der durch den Kriegszustand verursachten außerordent¬ 
lichen Verhältnisse für unentbehrliche Bedarfsgegenstände offenbar übermäßige 
Preise fordert. Durch diese Vorschrift sollte der ungerechtfertigten Preis¬ 
treiberei und der Zurückhaltung billig gekaufter Waren bis zu einem Zeit¬ 
punkte, wo sie einen höheren Marktpreis haben werden, vorgebeugt werden. 
Die Bestimmung der Preise der unentbehrlichen Bedarfsgegenstände nach dem 
jeweiligen Verhältnisse von Angebot und Nachfrage bei Waren, die zu einem 
früheren Zeitpunkte billiger gekauft wurden, verstößt somit gegen diese Kaiser¬ 
liche Verordnung, die von jedem Verkäufer so viel Gemeinsinn verlangt, daß 
er seine Ware in dieser Zeit der allgeureiuen Bedrängnis nur um den tat¬ 
sächlichen Einkaufspreis, vermehrt um den bürgerlichen Nutzen, verkauft und 
alles vermeidet, was eine Preissteigerung hervorrufen oder begünstigen könnte. 
Darin, daß jemand für seine billiger gekaufte Ware den inzwischen oft 
künstlich in die Höhe gebrachten Marktpreis fordert und damit zur Preis¬ 
steigerung beiträgt, erblickt die Kaiserliche Verordnung einen gesetzwidrigen 
Vorgang, eine eigennützige Ausnützung der durch den Kriegszustand verur¬ 
sachten außerordentlichen Verhältnisse. 
Die Preistreiberei wird als Übertretung verfolgt. Nur der rückfällige 
Täter wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von einen: Monate bis zu 
einem Jahre und neben der Freiheitsstrafe eventuell noch mit einer Geldstrafe 
bis zu zwanzigtausend Kronen bestraft. Dieser Strafe unterliegt auch der¬ 
jenige, welcher unentbehrliche Bedarfsgegenstände aufkauft oder deren Erzeu¬ 
gung sowie den Handel mit solchen einschränkt, um ihren Preis auf eine 
übermäßige Höhe zu treiben, unwahre Nachrichten verbreitet oder ein anderes 
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