Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Einfuhr Dun Fnttcrschwciuen. 
Einfuhr aus ^ dem Auslande. 
Regelung des F-leifch-' 
Verbrauches. 
Versorgung mit Wildbret, 
Schassieisch und Fischen. 
Auch werden seit geraumer Zeit über spezielle Ansuchen Bewilligungen 
zur Einfuhr von Futtcrschweincn aus Ungarn unter ganz wesentliche» Erleich¬ 
terungen gewährt. Infolgedessen konnten bisher zahlreiche derartige Einfuhren 
stattfinden. Ebenso werden aus Bosnien und der Herzegowina Schlachttiere ans 
unter Vcrkehrsbeschränkung stehenden Gebieten nach größeren Konsmnplätzen, 
insbesondere nach Wien, zugelassen. 
Schließlich sind wiederholt über gestellte Ansuchen ohne Verzug Spezial- 
bcwilligungcn zur Einfuhr von Schlachttiercn und Fleisch aus dem Aus¬ 
lande erteilt und alle tunlichen Erleichterungen derselben gewährt worden. 
Sicherstellung der Fleischversorgnng. 
Waren auch bisher noch keine Ursachen zur Besorgnis wegen un¬ 
genügender Fleischzufuhr für die Bevölkerung vorhanden und wickelte sich 
auch diese Versorgung — abgesehen von den steigenden Preisen — ohne 
größere Schwierigkeiten ab, so erscheint es doch angesichts der fortgesetzt 
großen Inanspruchnahme der Viehbestände durch die Heeresverwaltung 
geboten, mit den vorhandenen Vorräten in planmäßiger Weise hauszu¬ 
halten, um die Gefahr zu vermeiden, daß die Leistungsfähigkeit unserer 
Viehzucht aufhöre und das für die Nachzucht bestimmte Material angegriffen 
werden müsse. 
Die Regierung sah sich daher veranlaßt, durch die 
Verordnung des Ministers des Innern im Einver¬ 
nehmen mit dem Handelsminister und dem Ackerba'u- 
minister vom 8. Mai 191h, R. G. Bl. Nr. 113, 
eine der Situation angepaßte Regelung des Fleischverbrauches zu treffen. 
Durch diese Verordnung wurde der Verkauf von rohem und zubereitetem 
Fleisch von Rindern, Kälbern, Schweinen und Hühnern auf fünf Tage der 
Woche beschränkt. Diese Einschränkung des Fleischverbrauches wird ihre 
Wirkung in erster Linie in Gastgewerbcbetrieben äußern, zunial es den 
privaten Haushaltungen möglich ist, das Tags vorher gekaufte Fleisch an 
den für den Fleischverkauf gesperrten Tagen zuzubereiten. Diese Maßnahme 
bringt eine nicht unbedeutende Entlastung der Schlachtviehmärkte mit sich, 
ohne eine besondere Belästigung der Bevölkerung hervorzurufen, da auch an 
den Verbotstagen außer Wurstwaren und der sogenannten Innere! noch 
Fische, alle Geflügelgattungen mit Ausnahme der Hühner sowie Schaffleisch 
und Wildbret zur Verfügung stehen. 
Das Ziel, nach Tunlichkeit zur Entlastung des Rindermarktes beizu¬ 
tragen, verfolgten die Bemühungen der Regierung, den Genuß von anderen 
Fleischgattungen in weiteren Bevölkerungskreiscn zu verbreiten. Unter diesem 
Gesichtspunkte sind die 
Kaiserliche Verordnungvom 6. Dezember 1914, R. G. Bl. 
Nr. 335, 
und die 
Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern 
und des Ackerbaues vom 6. Dezember 1914, R. G. Bl. 
Nr. 336,
	        
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