Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

Verordnung des Ackerbauministers inr Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern und des Handels vom 
23. Dezember 1914, R. G. Bl. Nr. 353, 
auch noch das Verbot des Schlachtens hochtrüchtiger Rinder und Sauen 
erlassen und die einschränkenden Bestimmungen bezüglich des Schlachtens von 
Kälbern auch auf Jungvieh ausgedehnt. 
Die im Laufe des Winters eingetretene stetige Steigerung der Fleisch¬ 
preise hat vielfach den Anreiz gegeben, auch solche Kühe, welche noch zur 
Nachzucht und zur Melkung vollkommen geeignet gewesen wären, der Schlach¬ 
tung zuzuführen. Da eine Fortdauer dieses Zustandes die Nachzucht der 
Viehbestände sowie die Milchversorgung bedenklich gefährdet hätte, wurde 
durch die 
Verordnung des Ackerbauministers im Einvernehmen 
mit den Ministern des Innern und des Handels vom 
8. Mai 1915, R. G. Bl. Nr. 114, 
die Schlachtung von Kühen von einer besonderen Bewilligung abhängig ge¬ 
macht. Zugleich wurden die getroffenen Bestimmungen über die Einschränkung 
der Schlachtungen von Kälbern und Jungrindern verschärft, damit eine Um¬ 
gehung der Vorschriften erschwert und die strenge Ahndung von Übertretungen 
gesichert werde. Da es wiederholt vorgekommen ist, daß bei der Erteilung 
der Schlachlungsbewilligungen von den dazu berufenen Organen nicht mit der 
erforderlichen Rigorosität vorgegangen wurde, wurde das Aufsichtsrecht der 
politischen Behörden bezüglich der Handhabung dieser Verordnung ausgedehnt. 
Beschränkungen der Viehausfuhr und Förderung der 
Vieheinfuhr. ' 
Das mit der Ministerialverordnung vom 1. August 1914, R. G. Bl. 
Nr. 192, erlassene Ausfuhrverbot konnte nicht ausnahmslos durchgeführt 
werden. Manche Städte Süddeutschlands, insbesondere München, waren seit 
jeher auf den Import von Schlachtvieh aus der Monarchie, namentlich 
des schweren ungarischen Mastviehes angewiesen. Im Hinblick darauf, sowie 
auf das Interesse Ungarns an der Ausfuhr seiner schweren Mastware 
in der bisherigen Handelsrichtung hat sich die Regierung bei den Ver¬ 
handlungen über wechselseitige Ausfuhrgestattungen veranlaßt gesehen, der 
Ausfuhr einer kontingentierten Menge über 650 Kilogramm schweren Mast¬ 
viehes nach Süddeutschland zuzustimmen. Mit, Rücksicht auf die stark steigende 
Tendenz der Preise auf bcu Rindermärkten wurde jedoch die Ausfuhr von 
Rindern aus der Monarchie schon im Monate Februar laufenden Jahres 
vollständig eingestellt. 
Parallel mit den Beschränkungen der Ausfuhr von Vieh aus der 
Monarchie laufen die Bemühungen, Vieh aus dem Auslande zu iurportieren. 
Leider haben diese Bemühungen bisher nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt, 
zumal jene Verhandlungen, die auf die Einräumung der Zollfreiheit für 
Vieh und Fleisch hinzielten, erst Mitte April zu dem Ergebnis geführt 
haben, daß der Zoll auf sänrtliches Schlachtvieh sowie auf frisches und 
zubereitetes Fleisch aufgehoben wurde.
	        
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