Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Laudeslieferungen auf Grund 
des Kriegsleistungsgesetzes, 
Weinlieferungen. 
Auszahlung der Ent- 
schädigungsbeträge für Pferde 
imb Fuhrwerke. 
So kam es, daß bk Genossenschaftsverbünde sich gegen Ende September 
außerstande sahen, der Heeresverwaltung die erforderlichen Getreidemengen wie 
bisher auch fernerhin bereitzustellen. Die freihändigen Lieferungen der Land¬ 
wirte wurden daher mit Ende September 1914 eingestellt. 
An die Stelle dieser freihändigen Lieferungen traten mit 1. Oktober 19 l4 
die „Landeslieferungen" auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes, deren 
Durchführung kraft dieses Gesetzes dem Ministerium für Landesverteidigung 
oblag. Doch wurden die geschäftliche Abwicklung der Lieferungen, das ist die 
Einsammlung der über Weisung der politischen Behörden von den Gemeinden 
abzustellenden Fruchtmengen, die Übernahme derselben, die Einlagerung in 
die Lagerräume der Sammelstellen, als welche in erster Linie, wo vorhanden, 
landwirtschaftliche genossenschaftliche Lagerhäuser bestimmt wurden, wie auch 
die Ablieferung nach Abruf durch die militärischen Verwaltungsstellen wieder 
den landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbänden oder auch Genossenschaften 
übertragen. 
Die Landeslieferungen auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes waren daher 
im gewissen Sinne nur die Fortsetzung der ursprünglichen freihändigen Lieferungen 
durch die Genossenschaftsverbände mit dem Unterschiede, daß nunmehr die 
Anlieferung der Fruchtmengen seitens der Landwirte nicht mehr auf den freien 
Willen derselben, sondern unter ständiger Aufsicht der politischen Behörden 
auf die durch das Gesetz ausgesprochene Lieferverpflichtung gegründet war. 
Zufolge der seitens der Regierung getroffenen wirtschaftlichen Ma߬ 
nahmen zur Sicherung der Ernährung der Bevölkerung wurden die Landes¬ 
lieferungen an Brotfrucht jedoch ab April 1915 wieder eingestellt. 
Das k. u. k. Kriegsministerium wurde auch bei der Beschaffung des 
für die Truppen im Felde bestimmten und für sanitäre. Zwecke dienenden 
Rotweines in Österreich unterstützt. Namentlich wurde vom Ackerbauministe¬ 
rium durch Überwachung und Kontrollierung der Lieferungen dafür gesorgt, daß 
nur wirklich echte und in der Qualität entsprechende Rotweine geliefert wurden. 
Durch die bei der teitweisen Mobilisierung in einigen Militärterri¬ 
torialbereichen durchgeführte Pferdestellung und die hierauf bei der allgemeinen 
Mobilisierung erfolgte Einberufung der Evidenzblattpferde sowie des weiteren 
durch die Heranziehung der Transportmittel auf Grund des Pferdestellungs¬ 
gesetzes (gekaufte Transportmittel) wurde dem Wirtschaftsleben innerhalb 
weniger Tage eine beträchtliche Anzahl von Pferden und Fuhrwerken entzogen. 
Die für die Besitzer hieraus erwachsenen Nachteile wurden jedoch, insoweit sie 
nicht schon durch die voll ausreichende Preisbestimmung der Pferde bei der 
ersten Evidenzblattausgabe ausgeglichen erschienen, zum Teil dadurch gemildert, 
daß trotz der enormen Ansprüche an die Staatsfinanzen gerade in der ersten 
Zeit nach der Mobilisierung mit der Auszahlung der Entschädiguugsbeträge 
für die übernommenen Pferde und Transportmittel — obwohl das Gesetz 
eine sechswöchige Frist zugesteht — schon am 18. August 1914 begonnen 
wurde. 
Um aber auch für jene Fälle, in denen die Ansprüche der Beisteller 
nicht gleich befriedigt werden konnten, die Möglichkeit einer Realisierung zu 
bieten, wurden gleichzeitig Verfügungen getroffen, welche den Interessenten 
die Zession der aus der Überlassung ihrer Pferde und Fuhrwerke herrührenden
	        
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