Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

Bezug auf die Kriegsmacht oder die militärische Verteidigung der Monarchie 
obliegt, vorsätzlich verletzt. 
Um zu verhüten, daß die Versetzung des öffentlichen Dienstes über¬ 
haupt oder der öffentlichen Betriebe insbesondere im Kriege versage, ergab 
sich die Notwendigkeit von Strafbestimmungen gegen ein auf Lahmlegung des 
Dienstes oder Betriebes gerichtetes Verhalten durch Streik, passive Resistenz 
oder Verletzung einer Lieferungspflicht sowie von Bestimmungen, die — unab¬ 
hängig von der strafrechtlichen Verfolgung — die sofortige Entlassung des 
schuldigen Bediensteten ermöglichen. Diese Maßnahmen enthält die 
Kaiserliche Verordnung vom 25. Juli 1914, R. G. Bl. 
Nr. 155, über die Bestrafung der Störung des öffent¬ 
lichen Dienstes oder eines öffentlichen Betriebes und 
der Verletzung einer Lief-erungspflicht. 
Behufs einer gleichmäßigen Gegenwirkung gegen die Verletzung mili¬ 
tärischer Interessen durch Zivilpersonen oder durch auf die Kriegsartikel nicht 
beeidete Militärpersonen schien es notwendig, zeitweilig die Militärgerichts¬ 
barkeit auf Zivilpersonen und die Bestimmungen des II. Teiles des Militär¬ 
strafgesetzbuches auf die auf die Kriegsartikel nicht beeideten Militärpersonen 
auszudehnen. Diesen Zweck verfolgen die 
Kaiserliche Verordnung vom 25. Juli 191-4, R. G. Bl. 
Nr. 156, über die zeitweilige Unterstellung von Zivil¬ 
personen unter die Militärgerichtsbarkeit, 
die Kaiserliche Verordnung von demselben Tage, N. G. 
Bl. Nr. 157, über die Unterstellung der auf die Kriegs¬ 
artikel nicht beeideten, in aktiver Dienstleistung 
stehenden Militärpersonen unter die Bestimmungen 
des II. Teiles des Militärstrafgesetzbuches 
und die 
Verordnung des Gesamtministeriums vom gleichen 
Tage, R. G. Bl. Nr. 164, womit Zivilpersonen, die sich 
strafbarer Handlungen wider die Kriegsmacht des 
Staates schuldig machen, der Militärstrafgerichts- 
barkeit unterstellt werden. 
Des weiteren war eine genaue Überwachung der Grenzen der Monarchie 
gegen das unbefugte Verlassen des Staatsgebietes durch wehrpflichtige Per¬ 
sonen angezeigt, zu welchem Zwecke bereits das neue Wehrgesetz in 8 17, 
Abs. 4, Absatz 2, die Regierung zu entsprechenden Maßregeln ermächtigte. Die 
in dieser Richtung erforderlichen Maßregeln wurden mit der 
Verordnung des Ministers für Landesverteidigung 
und des Ministers des Innern vom 25. Juli 1914, 
R. G. Bl. Nr. 166, betreffend die Verhütung von 
Wehrpflichtverletzungen durch Grenzüberschreitung, 
getroffen. 
Die besondere Bedeutung, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Ruhe und Ordnung und der Geheimhaltung aller militärischen Maßnahmen 
im Falle eines Krieges zukommt, veranlaßte die Regierung von der ihr im
	        
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