Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

YIIL Sicherheitspolizei. 
Sicherheitspolizeiliche 
und sonstige administrative 
Maßnahmen. 
Kaiserlichen Verordnungen vom 25. und 31. Juli 1914, 
R. G. Bl. Nr. 153 und 186 und vom 23. Mai 1915, 
R. G. Bl. Nr. 133, 
die Befugnisse der politischen Verwaltung in einigen Verwaltungsgebieten an 
die Höchstkommandierenden der zu Kriegsoperationen gegen Serbien, Rußland 
und Italien bestimmten Teile der bewaffneten Macht übertragen und mit der 
Kaiserlichen Verordnung vom 6. Mai 1915, R. G. Bl. 
Nr. 125, 
Ausnahmsbestimmungen über die öffentliche Verwaltung des Gebietes von 
Festungen getroffen. 
Da die Mobilisierung auf der tatkräftigen Mitwirkung der Gemeinden 
ausgebaut, in der Gesetzgebung jedoch keinerlei Handhabe geboten war, 
die Gemeinden erforderlichenfalls auch zwangsweise zur Versetzung der 
Mobilisternngsgeschäfte heranzuziehen, wurde in der 
Kaiserlichen Verordnung vom 25. Juli 1914, R. G. Bl. 
Nr. 154, über die Mitwirkung der Gemeinden und 
öffentlichen Beamten an den Ausgaben der Landes¬ 
verteidigung und die Bestrafung der Verletzung einer 
Amtspflicht 
den Gemeinden und ihren Organen die Pflicht auferlegt, an der Durchführung 
der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken, die sich auf die Kriegsmacht oder 
die militärische Verteidigung der Monarchie beziehen, und Strafbestimmungen 
getroffen, die den dolosen Rücktritt oder die dolose Zurücklegung des Amtes 
in gefahrdrohenden Zeiten hintanhalten sollen. Ebenso unterliegt der Strafe 
jeder öffentliche Beamte, der eine Amtspflicht oder Dieustpfficht, die ihm in 
Der Kriegszustand erforderte eine Reihe von besonderen Vorkehrungen 
auf den verschiedensten Rechtsgebieten, die nicht nur die Geheimhaltung und 
Sicherung aller im Interesse der Landesverteidigung zu treffenden militäri¬ 
schen Maßregeln gegen Auskundschaftung, Störung und unbefugte Veröffent¬ 
lichung im eigenen Lande bezweckten, sondern auch alle Maßnahmen der 
bewaffneten Macht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und 
Ruhe fördern sollten. 
Wegen vollkommener Wahrung der militärischen Interessen im Bereiche 
der politischen Verwaltung wurden zunächst mit den
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.