Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

Innern die sogenannte technische Betriebszentrale angegliedert, welche sich zur 
Aufgabe stellte, durch Erzeugung und Verkauf einer Reihe von Kriegs¬ 
gedenkartikeln und Abzeichen nicht nur den drei mehrerwähnten Fonds Ein¬ 
nahmen zu verschaffen, sondern auch das durch die Kriegslage in seiner Ent¬ 
wicklung behinderte Gewerbs- und Handelsleben durch Schaffung von 
Arbeitsgelegenheit und durch Gewährung von Verdienstmöglichkeit zu fördern. 
Nach dem Stande vom 1. Juli 1915 hat diese Betriebszentrale über 
1V Millionen Kronen der Kriegsfürsorge zugeführt, 985.000 K an Fakturen für 
gelieferte Waren bezahlt und etwa 350.000 K den Geschäftsleuten an Ver¬ 
dienst durch Rabatte und Provision zugeführt. 
Auch hat das Kriegshilfsbureau eine Reihe von Aktionen eingeleitet, 
bei welchen namhaften österreichischen bildenden Künstlern Gelegenheit zur 
Betätigung geboten wurde ltnb deren Ertrag teilweise der Fürsorge für not¬ 
leidende Berufskollegen gewidmet war. Auch der Förderung des Patriotismus 
der Jugend und der Verbreitung genauer Kenntnisse über die Vorgeschichte 
des Krieges und die Kriegsereignisse selbst hat das Kriegshilfsbureau durch 
Herausgabe verschiedener literarischer Arbeiten gedient. Überdies hat die 
Tätigkeit der Betriebszentrale des Kriegshilfsbureaus die Anregung zu einer 
weitgehenden Entwicklung gewerblicher und industrieller Betätigung in der 
Erzeugung und im Vertriebe von Kriegsgedenkartikeln aller Art gegeben, 
ohne daß hieraus den Kriegssürsorgezwecken finanzielle Beihilfe erwachsen wäre. 
Um den drei hauptsächlichsten Kriegsfürsorgezwecken (Rotes Kreuz, 
Kriegshilfsfonds und Kriegsfürsorge für die Familien der Gefallenen und 
der Soldaten im Felde) neue Mittel zuzuführen, hat das Ministerium des 
Innern aus Grund der durch die Kaiserliche Verordnung vom 11. August 
1914, R. G. Bl. Nr. 215, erteilten Ermächtigung, die Bewilligung des 
Straßenverkaufes von Sonderausgaben periodischer Druckschriften an Bedin¬ 
gungen zu knüpfen, die Anordnung getroffen, daß von jedem Exemplar einer 
Sonderausgabe eine Abgabe von zwei Hellern zu Kriegsfürsorgezwecken ent¬ 
richtet werde. 
Die Einführung der Zwcihellerabgabe sollte dem Publikum Gelegenheit 
bieten, sich in einer für den Einzelnen gewiß nicht drückenden Weise an der 
Förderung edler humanitärer Zwecke zu beteiligen. Das Streben nach 
Erfüllung einer heiligen Pflicht gegen das Vaterland und seine Verteidiger 
wird durch die kleinsten Spenden der Minderbemittelten ganz ebenso betätigt 
wie durch die größeren Widmungen der mit Glücksgütern Gesegneteren. 
Trotzdem konnte eine keineswegs begründete Scheu vielleicht so manche 
abhalten, mit geringfügigen Beitrügen eine Beisteuer zu den Sammlungen 
fürs Rote Kreuz und für die Angehörigen unserer Tapferen zu leisten. Die 
Neuerung ermöglichte es nun allen, die unbegrenzte Opferwilligkeit, von der 
heute die Bewohner der Monarchie beseelt sind, auch in dieser Weise und 
unter Vermeidung jeglicher Formalität zu bekunden. 
Die Sozialversicherungsinstitute erscheinen vermöge ihrer Organisation 
sowie der ihnen zu Gebote stehenden Mittel und Einrichtungen in besonderer 
Weise zu einer wirksamen, über ihren eigentlichen Aufgabenbereich hinaus¬ 
gehenden Mitwirkung und Förderung der Kriegsfürsorge befähigt. Für eine 
derartige Tätigkeit, beziehungsweise für Aufwendungen zu solchen Zwecken, 
wurde eine rechtliche Grundlage durch die
	        
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